
Agenda:
1 Das Problem
2 Die Lösung
Tipp 1 Ausgangssituation richtig einschätzen!
Tipp 2 Einzelunternehmer bleiben oder Gesellschafter werden!
Tipp 3 Vor- und Nachteile möglicher Alternativen ansehen!
Tipp 4 Kriterien zur richtigen Rechtsformwahl anwenden!
Tipp 5 Einzelunternehmung gründen!
Tipp 6 BGB-Gesellschaft gründen!
Tipp 7 OHG gründen!
Tipp 8 KG gründen!
Tipp 9 GmbH gründen!
Tipp 10 UG gründen!
3 Der Fall!
4 Die Lösung zum Fall!
5 Zusammenfassung
6 Test
1
Das Problem
Kaum haben Sie sich entschlossen, sich selbständig zu machen, da fragt man Sie nach Ihrer „Rechtsform“! (z.B. bei der Gewerbeanmeldung, beim Finanzamt, etc.)
Sie wollen eigentlich nur Geld verdienen mit Ihren Produkten und haben sich noch nicht viel Gedanken über die rechtliche Seite gemacht?
Plötzlich sollen Sie dann noch einen Gesellschaftsvertrag unterschreiben, z.B. dieses Muster der IHK? Was steht da eigentlich drin? So viele Regelungen, das ist doch verwirrend!
Das ist typisch und nicht unüblich, kann ich angesichts der vielen Vorschriften auch verstehen.
Aber Sie müssen verstehen: um alle Selbstständigen und ihre Bedürfnisse z.B. nach Haftungsbeschränkung ordnungsgemäß und einheitlich einzuordnen, gibt es in allen Rechtsordnungen verschiedenen Rechtsformen, mit denen man Ihre Art der Betriebstätigkeit beschreibt – mehr ist das nicht!
Sie müssen sich das wir bei dem Kauf von Arbeitskleidung vorstellen: Damit Sie den passenden „Anzug“, die richtige „Form“ für Ihre Tätigkeit bekommen, müssen Sie sich über bestimmte Fragen im Klaren werden:
Welche Rechtsform passt zu Ihrer Ausgangslage und Ihren Motiven?
Welche Schritte geht man üblicherweise, wenn man die richtige Rechtsform finden will?
Welche Rechtsformen gibt es überhaupt, aus denen Sie auswählen könnten?
Welche Kriterien der Rechtsformwahl sind begrifflich zu unterscheiden?
In welchen Vorschriften und Gesellschaftsverträgen steht was geschrieben?
Wie unterscheidet man Personen- von Kapitalgesellschaften?
Was kostet mich die Rechtsform und wie lange dauert die Gründung?
Was darf ich in einem Gesellschaftsvertrag nicht vergessen zu regeln?
Wie sehen Muster von Gesellschaftsverträgen und Geschäftsführerverträgen aus?
Alle diese Fragen haben schon viele Unternehmen bestens gemeistert!
Das schaffen Sie auch! Ich zeige Ihnen hier, wie es geht!
2
Die Lösung
Gehören Sie zu denjenigen, die am liebsten keine Vorgaben sich von den Juristen machen lassen – freies Leben auch mit der Rechtsform? Haben Sie auch gute Lösungsideen, wie Sie die vorliegende Frage der Rechtsformwahl einfach "umgehen" können?
Dann sind Sie nicht allein, wie dieser interessante und gleichzeitig kuriose Fall des BGH vom 27.09.1999 - II ZR 371/98 zeigt:
Da haben sich mit Gesellschaftsvertrag vom 09.05.1994 drei Gesellschafter, später Beklagte, zum Zwecke des gemeinsamen Betriebs einer Deponie- und Bauschuttrecyclinganlage und der Vermarktung von Recycling-Baustoffen zusammengeschlossen. Da ihnen die Haftungsbeschränkung wichtig war, nannten sie ihren Betrieb einfach so: "Deponie und Bauschuttrecycling Neupoderschau, Bauschutt - Beton - Stahlbeton Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung".
Dann kam es wie es kommen musste: Die Firma wurde aufgelöst und die Gläubigerin K GmbH, die den drei Beklagten eine Betonbrecheranlage vermietet hatte, verlangte die ausstehende Miete in Höhe von 17.270 DM hierfür von den drei Ex-Gesellschaftern aus deren Privatvermögen.
Diese sagten natürlich, sie hätten doch die Haftung auf das nun nicht mehr vorhandene Vermögen der GbR beschränkt gehabt, weil
der Name ja schon die Haftungsbeschränkung enthielt,
der Mietvertrag mit Stempelaufdruck "Bauschutt Recycling Neupoderschau GbR mbH" versehen worden war
die K-GmbH ja auch selbst in ihren Anschreiben an die Mieter immer von der "GbR mbH M + B + L" (Nachnamen der Bekl.) gesprochen hätte
im Gesellschaftsvertrag die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt gewesen war, vgl. § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages
im Gesellschaftsvertag die Vertretungsmacht der Gesellschafter auf das Vermögen der Gesellschaft und nicht auf das Privatvermögen der Gesellschafter beschränkt gewesen war.
Was glauben Sie ist bei der Klage der Vermieterin gegen die „Gbr mbH“ bzw. deren 3 Ex-Gesellschafter herausgekommen?
Nichts Gutes! Sie werden sehen! Im Gesellschaftsrecht herrscht nun Mal "Rechtsformzwang"!
Lassen Sie uns deshalb hier gemeinsam das Thema Rechtsformwahl Mal richtig strukturiert ansehen, denn ich habe es selbst in vielen Jahren
als Anwalt, Rechtsberater, Jurist beraten
und bei meiner eigenen Existenzgründung praktiziert und
möchte mit Ihnen meine Erfahrungen, Tipps und Lösungen teilen.
Dabei werden wir wie Folgend vorgehen, damit Sie für sich eine Lösung finden:
Ausgangssituation und wichtige Kriterien analysieren (Tipps 1 bis 2)
Klären, ob Sie alleine bleiben wollen oder mit anderen zusammen arbeiten müssen/wollen (Tipp 3)
Alternativen der Rechtsformen kennen lernen (Tipp 4)
Gründungsanforderungen sowie Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen kennen lernen (Tipps 5 bis 10)
von Prof. Dr. iur. Thorsten S. Richter
Schritt 1 Klären Sie, in welcher Ausgangssituation Sie stecken!
Schritt 2 Überlegen Sie, welche Motive Ihnen am Wichtigsten für Ihre Rechtsformwahl ist!
Schritt 3 Wenn Sie schon begonnen haben: Finden Sie heraus, welche Rechtsform Sie bisher gehabt haben!
Schritt 4 Wenn Sie noch nicht begonnen haben: Legen Sie den Zeithorizont fest, bis wann Sie Ihre Rechtsform-Wahl mit welchen Personen und Schritten getroffen haben müssen!
Schritt 5 Suchen Sie sich kompetente Berater für die Rechtsformwahl!
Schritt 6 Legen Sie sich einen Fragenkatalog an, wo Sie Ihre Fragen notieren!
Schritt 7 Sammeln Sie alle benötigten Unterlagen an einem Ort!
⇓
Schritt 1
Klären Sie, in welcher Ausgangssituation Sie stecken!
Ganz am Anfang, noch keine genauen Vorstellungen?
Bereits erste Überlegungen?
Konkreter Gründungstermin steht?
bislang arbeitslos?
bislang abhängig beschäftigt?
bislang freiberuflich tätig?
bereits gegründet als Einzelperson mit einfachster Rechtsform?
bereits gegründet mit anderen zusammen mit einfachster Rechtsform?
bereits längere Zeit am Markt tätig, jetzt Neugründung einer anderen Gesellschaft?
Kauf einer anderen Gesellschaft
etc.
⇓
Schritt 2
Überlegen Sie, welche Motive Ihnen am Wichtigsten für Ihre Rechtsformwahl ist!
1. Existenzgründung
Beispiel: Ausweitung eines privaten Hobbys
Ziele: Gründungsmodalitäten sollten möglichst einfach sein, spricht eher für GbR, statt für GmbH
leichte Handhabung der Rechtsform
2. Ausweitung der Unternehmenstätigkeit
Beispiel: Erste gefahrträchtige Geschäfte
Der Unternehmer U hat sich mit seinem neuen Namen Ullrich Müller e.K. im Handelsregister eintragen lassen.
Kurz darauf möchte er beim rechtlich noch unerfahrenen Geschäftsführer G der G-GmbH in großem Umfang Produktionsmittel für seine eigene Fertigung einkaufen.
Erste Fragen:
Was ist eine Rechtsform? Was ist begrifflich eine Gesellschaft?
Welche Rechtsformen gibt es in Deutschland? Wo sind Rechtformen geregelt?
Was versteht man unter den Bezeichnungen „e.K.“ und „GmbH“?
Welche Bedeutung haben welche unterschiedlichen Rechtsformen?
Aus welchen Gründen sollte man eine bestimmte Rechtsform wählen – andere dagegen nicht?
Muss der Geschäftsführer G der G-GmbH bei den Vertragsverhandlungen ein Dokument über seine Einsetzung als Geschäftsführer im Original mitbringen, damit die Gesellschaft G-GmbH aus den Vertragsverhandlungen wirksam berechtigt und verpflichtet wird?
Auf welchen unterschiedlichen Ebenen kann es zu Streitigkeiten im Gesellschaftsrecht kommen?
Funktionsweise innerhalb des Unternehmens? z.B. im Hinblick auf Gewinn- und Verlustbeteiligung soll weiterhin im Sinne der Betreiber sein
3. Regelung der Betriebsnachfolge / Generationenwechsel
Fachliche und persönliche Eignung der Nachfolger für die Unternehmung ist beispielsweise besonders wichtig
4. Beteiligung von Mitarbeitern
Rechnungslegung gegenüber den Mitarbeitern sollte nicht zu kompliziert sein und auch keine Geschäftsgeheimnisse verletzt werden
5. Verminderung von aufgetretenen Haftungsrisiken zu bezahlen wären
Haftungsbegrenzung ist vordergründig zu erreichen, ohne dass z.B. zu kostspielige Versicherungen wie Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen zu bezahlen wären
6. Verbesserung der Liquidität
Vermögensverhältnisse stehen dann im Vordergrund, wie z.B. die Art der Einlagen und der Kapitalbeschaffung
7. Kooperation mit anderen Unternehmen
Funktionsweise und Rechnungslegung sollte so abgestimmt sein, dass ein funktionierender Betrieb machbar wird
⇓
Schritt 3
Wenn Sie schon begonnen haben: Finden Sie heraus, welche Rechtsform Sie bisher gehabt haben!
Einzelunternehmer
Kaufmann
BGB-Gesellschaft
OHG
etc.
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Schritt 4
Wenn Sie noch nicht begonnen haben: Legen Sie den Zeithorizont fest, bis wann Sie Ihre Rechtsform-Wahl mit welchen Personen und Schritten getroffen haben müssen!
Legen Sie den Gründungstermin fest!
Sammeln Sie für Sie notwendigen Einzelschritte bis zur Gründung zusammen
Stellen Sie einen Zeitplan auf, z.B. in Excel oder mit Software
Werden Sie nach und nach detaillierter im Zeitplan!
etc.
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Schritt 5
Suchen Sie sich kompetente Berater für die Rechtsformwahl!
Klären Sie, wieviel Know-how Sie selbst evtl. aus vorangegangenen Gründungen schon haben!
Was kann der Berater Ihnen leisten?
Wie finanzieren Sie einen Berater?
Wann lohnt sich ein Berater?
Wie viel Zeit haben Sie für die Inanspruchnahme eines Beraters?
Wie finden Sie einen guten Berater?
Welche Netzwerke gibt es?
Suchen Sie sich einen guten Steuerberater!
Sorgen Sie dafür, das Sie rechtlich gut beraten sind, z.B. durch einen Rechtsanwalt!
etc.
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Schritt 6
Legen Sie sich einen Fragenkatalog an, wo Sie Ihre Fragen notieren!
Schaffen Sie für Klarheit für sich selbst und den Gesprächen mit Beratern, Behörden und Freunden!
Ordnen Sie die Fragen in verschiedene Kategorien: z.B.
betriebswirtschaftliche,
rechtliche,
private bedeutsame,
oder zuerst zu erledigende Fragen, etc.
⇓
Schritt 7
Sammeln Sie alle benötigten Unterlagen an einem Ort!
Fügen Sie zu jedem Schritt in Ihrem Zeitplan auch die für die dortigen Termine benötigten Unterlagen hinzu!
Machen Sie Kopien von wichtigen Unterlagen!
von Prof. Dr. iur. Thorsten S. Richter
Schritt 1 Werden Sie sich über die Vor- und Nachteile eines Einzelunternehmers klar!
Schritt 2 Klären Sie, ob Sie mit den Vor- und Nachteilen eines Gesellschafters klar kommen!
Schritt 3 Prüfen Sie, ob Projekt-Mitarbeiter ausreichend wäre!
Schritt 4 Verbindung mit freien Mitarbeitern!
Schritt 5 Einstellung von Arbeitnehmern statt Gesellschaftern!
⇓
Schritt 1
Werden Sie sich über die Vor- und Nachteile eines Einzelunternehmers klar!
Die Beteiligten im Ausgangs-Fall der "Gbr-mbH" haben sich entschlossen, den Betrieb nicht als Einzelunternehmer zu betreiben, sondern als Gesellschafter.
Damit ändert sich vieles – und nicht nur rechtlich, sondern auch praktisch!
Rechtlich gesehen, ist beim Einzelunternehmer nur eine natürliche Person, ein Mensch, derjenige, der aus den zu Gewinnerzielungszwecken abgeschlossenen Rechtsgeschäften verpflichtet.
Vorteile:
Er allein ist der Träger des Unternehmens und kann frei entscheiden, welche eigenen Zwecke er wie erreichen will.
Der Gewinn fällt ihm vollständig zu, der Verlust muss von ihm allein getragen werden.
schnelle Entscheidungen: für den Einzelunternehmer sind Entscheidungsprozesse sehr viel einfacher zu organisieren, da er sich nicht mit anderen zwangsweise abstimmen muss aber natürlich kann, wie z.B. mit dem Steuerberater, Unternehmensberater etc.
keine Streitigkeiten mit anderen Mitunternehmern bzw. Mitgesellschaftern
kein Mindestkapital notwendig, Gründung mit Schulden oder 1 Euro möglich
weniger Kosten, da keine Gebühren durch Notar, Handelsregister, etc. zunächst anfallen
sehr einfache Gründung,
nur wenige Formalitäten
Haftung mit Privatvermögen verschafft in der Regel gutes Rating gegenüber der Hausbank, z.B. bei Kreditverhandlungen, aber
auch größeres privates Risiko
Nachteile:
tiefgehende Beratung durch andere Mitgesellschafter fehlt
alles muss alleine entschieden werden
alleinige Haftung, so dass im worst case alles weg ist: privates und geschäftliches Vermögen
evtl. problematische Finanzierung, da kein Mitgesellschafter etwas beisteuern kann
Bestehen der Firma hängt vom Inhaber und dessen alleinigen Fähigkeiten ab
Problem der Vertretung im Krankheitsfall
steuerlich können als Lohn entnommene Geldbeträge nicht als Betriebsausgaben mit Gewinnen verrechnet werden
langjährige Existenz evtl. nicht gesichert, wenn kein Firmennachfolge in Sicht ist
⇓
Schritt 2
Klären Sie, ob Sie mit den Vor- und Nachteilen eines Gesellschafters klar kommen!
Rechtlich gesehen ist eine Gesellschaft ein rechtsgeschäftlicher Zusammenschluss mehrerer Personen auf dem Gebiet des Privatrechts zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Damit gehen neue Fragen einher, die ein Einzelunternehmer nicht entscheiden muss, z.B.
wie der Gewinn verteilt wird,
was bei einer Kündigung passiert,
etc.
Deshalb muss das einer Gesellschaft zugrundeliegende Gesellschaftsrecht wesentlich mehr Fragen noch beantworten, als es für einen Einzelunternehmer notwendig ist.
Vorteile:
allgemein gilt: geteiltes Leid ist halbes Leid – geteilte Freude ist doppelte Freude
Verteilung der Lasten auf mehrere Schultern
Bündelung von Know-how, d.h. Zusammenbringen von mehreren Kompetenzen, so dass mehr erreicht wird, als wenn man alleine tätig ist
mehr Verbindlichkeit der Gesellschafter untereinander, da jeder ein Interesse an dem Gelingen des Gesellschaftszweckes hat
besserer Ausgleich von finanziellen Notlagen, in dem andere Gesellschafter „einspringen“
evtl. geringeres Haftungsrisiko, da mehrere aufpassen
Nachteile:
erhöhtes Risiko, wenn andere Mitgesellschafter Fehler machen, die zu Lasten des Gesellschaftsvermögens gehen
mehr Abstimmungsbedarf, mehr Organisation erforderlich
⇓
Schritt 3
Prüfen Sie, ob Projekt-Mitarbeiter ausreichend wäre!
Projekt-Mitarbeiter sind in der Regel keine Mitgesellschafter, sondern arbeiten z.B. auf der Basis von Werk- oder Dienstverträgen bestimmte Leistungen zu, die Sie in Ihrer Gesellschaft brauchen.
Ausnahmen: es bestehen vertragliche Vereinbarungen mit Projekt-Mitarbeitern, die ähnlich einem Gesellschaftsvertrag oder einem Arbeitsvertrag sind
Vorteile:
die Verbindung ist noch locker,
schnell zu beenden,
Kosten sind gut planbar, evtl. einem Auftraggeber in Rechnung stellbar,
man kann sich sorglos "beschnuppern"
Nachteile:
Projekt-Mitarbeiter sind nicht immer voll und ganz nur bei Ihrer "Sache", z.B.
haben andere Auftraggeber,
sind evtl. zeitlich nicht verfügbar,
erfahren evtl. Ihre Geschäfts-Geheimnisse,
schriftlicher Vertrag ist erforderlich
⇓
Schritt 4
Verbindung mit freien Mitarbeitern!
Freie Mitarbeiter sind nur auf Werk- oder Dienstvertragsbasis für Ihre Geschäftsidee tätig,
Die für Projekt-Mitarbeiter dargestellten Vor- und Nachteile gelten auch hier
Weitere Nachteile:
verstärkte Gefahr der Scheinselbstständigkeit,
dann wäre der freie Mitarbeiter ein Arbeitnehmer in Ihrer Gesellschaft mit Kostennachforderungen von der Sozialversicherung und dem Finanzamt
⇓
Schritt 5
Einstellung von Arbeitnehmern statt Gesellschaftern!
Wenn Sie
die Kenntnisse des Partners häufiger und intensiver benötigen,
Sie ein Team aufbauen wollen, dass immer verfügbar und lenkbar ist,
Dann sollten Sie an die Einstellung des Know-how-Trägers auf Arbeitsvertragsbasis in Erwägung ziehen!
Folgen: arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen stellen sich
von Prof. Dr. iur. Thorsten S. Richter
Schritt 1 Gesellschaftsrecht und seine Wesensmerkmale kennen!
Schritt 2 Begriff der “Rechtsform” und des “Rechtsformzwangs” einordnen können!
Schritt 3 BGB-Unternehmer
Schritt 4 HGB-Kaufmann
Schritt 5 BGB-Gesellschaft
Schritt 6 OHG
Schritt 7 KG
Schritt 8 GmbH
Schritt 9 UG (haftungsbeschränkt)
Schritt 10 Weitere deutsche Alternativen
Schritt 11 Europäische und internationale Alternativen
⇓
Schritt 1
Gesellschaftsrecht und seine Wesensmerkmale kennen!
Was versteht man nun aber unter Gesellschaftsrecht?
Begrifflich werden mit dem Gesellschaftsrecht alle diejenigen Vorschriften umschrieben,
die sich mit den Rechten und Pflichten von Gesellschaften,
deren Gesellschaftern sowie Gläubigern und Schuldnern einer Gesellschaft beschäftigen.
Typische Eigenheiten und Wesensmerkmale kennen
Das Gesellschaftsrecht beinhaltet trotz seiner Vielzahl von Regeln ganz typische Eigenheiten und Wesensmerkmale.
Sind diese im folgenden dargestellten Wesensmerkmale bekannt, können sie bei einer Falllösung gleichsam als „roter Faden“ den Weg zur richtigen Lösung weisen:
Wesensmerkmal Nr. 1 Bereitstellung von typisierten Gesellschaftsformen, sog. Typisierung und Rechtsformzwang
z.B. durch besondere Gesellschaftsformen für die gewerblich Tätigen durch Regelung von Rechtsformen wie OHG, KG etc., §§ 105 ff., 161 ff. HGB
Wesensmerkmal Nr. 2 Schaffung abgetrennter Vermögenssphären, sog. gesellschaftsrechtlicher Ebenen einordnen kennen!
Durch Abgrenzung der Einzelpersonen zu den von ihnen betriebenen Gesellschaften mit
z.B. Definition eigener Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander ensteht eine selbstständige Vermögenssphäre.
z.B. durch Gründung einer juristischen Person mit eigener Rechtsfähigkeit (GmbH, AG)
Wesensmerkmal Nr. 3 Eigene Vertretungsvollmachten, sog. Fremd- oder Selbstorganschaft und seine Auswirkungen kennen!
durch die Regelung von besonderen Vertretungsvollmachten, die Gesellschafter, Geschäftsführer und Vorstände gegenüber Dritten mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft bzw. andere Gesellschafter haben
Möglichkeiten einen Prokuristen zu ernennen
Wesensmerkmal Nr. 4 Gewährleistung von Transparenz und Rechtsklarheit
durch die Verwendung z.B. eines öffentlich einsehbaren Handelsregisters, §§ 8 ff. HGB,
Pflichtangaben u.a. zur Rechtsform auf Geschäftsbriefen, § 37 a HGB,
im Vergleich zum Unternehmer nach BGB strengere Anforderungen an die Buchführung, §§ 238 ff. HGB
Wesensmerkmal Nr. 5 Beachtung der Internationalität von gesellschaftsrechtlichen Rechtsverhältnissen
z.B. durch Anerkennung von Gesellschaften des EU-Rechts,
die europäische Aktiengesellschaft (SE),
oder anderer nationaler Gesellschaften, z.B. britischen Limited
⇓
Schritt 2
Begriff der "Rechtsform" und des "Rechtsformzwangs" einordnen können!
In dem Ausgangs-Fall des BGH vom 27.09.1999 - II ZR 371/98 ging es darum, dass eine neue Rechtsform gewählt wurde, die es in den Gesetzen gar nicht gab und gibt: „Gbr mbH“.
Ist dieser „Name“ rechtlich von den beklagten Gesellschaftern zulässig gewählt worden?
Gibt es diese Rechtsform, die ja eine Kombination aus GmbH und GbR ist?
Darf man das einfach so bestimmen?
Auf einem Blick
Es stellt sich daher die Frage,
1 was eine Rechtsform ist,
2 wie sich die im Gesellschaftsrecht existierende Typisierung auswirkt
3 und 4 was der Rechtsformzwang national und international bedeutet
5 und wie nun die Rechtsformwahl abläuft.
1 Rechtsform
Bei jeder unternehmerischen gemeinsamen Beteiligung von mehreren Personen mit bestimmten Vereinbarungen untereinander z.B. zur Haftung, Vertretung, etc., „bekleiden“ diese automatisch einen bestimmten rechtlichen „Anzug“ – unbewusst oder bewusst, die sog. Rechtsform.
Beispiel:
In der Existenzgründungsphase werden die meisten gemeinsamen Tätigkeiten z.B. in der Form der BGB-Gesellschaft, GbR, vorgenommen.
Jeder gewerblich Tätige muss sich daher entscheiden, welche der von den Gesetzen vorgesehenen Typen er wählt, denn das Gesellschaftsrecht funktioniert nur durch den Grundgedanken der Typisierung.
2 Typisierung
Gesellschaftsrechtliche Rechtsverhältnisse sind ebenso wie die handelsrechtlichen Rechtsverhältnisse stark von dem Grundgedanken der Typisierung von bestimmten Rechtsmodellen geprägt.
Darunter versteht man eine Ordnungsmethode des Rechts, um eine bessere Übersichtlichkeit und Transparenz für alle Marktteilnehmer, wie z.B. Lieferanten, Kunden, Behörden, etc., zu bekommen.
Durch die Typisierung werden alle Rechtsverhältnisse von Unternehmern mit anderen Mitunternehmern in Typen eingeteilt, wie diese die Gesellschaft ausgestalten, z.B.
ohne Haftungsbeschränkung (GbR, OHG) oder mit (KG),
mit eigenem Haftungskapital, (z.B. GmbH)
im Handelsregister eingetragen (GmbH, AG) oder nicht (GbR),
etc.
Der Vorteil der Verwendung dieser typisierten Gesellschaftsformen ist, dass jeder Geschäftspartner an dem rechtlichen „Gewande“ bereits zentrale Inhalte des anderen Geschäftspartners erkennen kann, z.B.
wer später für die Folgen des Vertrages einzustehen hat (der Unternehmer selbst bei der OHG? ein von ihm vertretenes Gesellschaftsvermögen der GmbH?)
wer vertretungsbefugt ist, Verträge mit Lieferanten zu unterschreiben,
etc.
Nachteil:
Es gibt weniger Flexibilität - zu Gunsten der höheren Transparenz!
ABER: Wer sich nicht mit Rechtsformen auskennt, kann Geschäftspartner nicht gleich richtig einordnen!
Deshalb ist es für das Verständnis des Gesellschaftsrechts wichtig, die verwendeten Typen zu kennen und auseinanderzuhalten, denn nur diese können gewählt werden, sog. Rechtsformzwang
3 Rechtsformzwang
Sinn und Zweck: Damit in der Praxis die am Wirtschaftsleben Beteiligte nicht unübersehbar viele Varianten von Gesellschaften erfunden werden (was dann wieder die Rechtsklarheit trüben würde), ist jeder Unternehmer gezwungen, eine der von der Rechtsordnung gestellten Rechtsformen zu nehmen.
Bei der Wahl der Rechtsform bestehen gewisse Zwänge in folgender Hinsicht:
In der Rechtsordnung werden den Unternehmungen nur eine bestimmte Anzahl von rechtlich anerkannten und zugelassenen Formen der Betätigung am Markt zur Verfügung gestellt.
Aus diesem abgegrenzten „Pool“ können sich Eigentümer oder die Gründer des Unternehmens für eine bestimmte Rechtsform entscheiden, sog. Rechtsformzwang.
Nochmals: Die Unternehmen haben daher nur die Wahl zwischen folgenden Rechtsformen und dürfen diese nur im Rahmen der Gesetze z.B. durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag ausgestalten, sog. Rechtsformzwang:
Bei Einzelunternehmungen:
Einzelunternehmer in der Form des Kleinunternehmers, § 14 BGB,
oder bei Ausweitung der Unternehmenstätigkeit, des Kaufmanns, §§ 1 ff. HGB.
Im HGB geregelt:
BGB-Gesellschaft, auch GbR genannt
OHG
KG
In Sondergesetzen geregelt:
GmbH
UG (haftungsbeschränkt)
AG
Partnerschaftsgesellschaften
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Reederei
Im EU-Recht geregelt:
europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung, EWIV
europäische Aktiengesellschaft
Um es ganz deutlich nochmals zu sagen: Nicht möglich ist es, eine eigene neue Art von Rechtsform zu „kreieren“, wie es immer wieder in der Praxis versucht wird, vgl. den Ausgangsfall mit der „Gbr mbH“.
Eine „BGB-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ wie im Ausgangsfall gibt es nicht, die Rechtsprechung geht auch bei Verwendung dieses Zusatzes von einer grundsätzlich unbeschränkt bestehenden Haftung der Gesellschaft und seiner Gesellschaft aus.
⇓
Schritt 3
BGB-Unternehmer
Vorteile:
Er allein ist der Träger des Unternehmens und kann frei entscheiden, welche eigenen Zwecke er wie erreichen will.
Der Gewinn fällt ihm vollständig zu, der Verlust muss von ihm allein getragen werden.
schnelle Entscheidungen: für den Einzelunternehmer sind Entscheidungsprozesse sehr viel einfacher zu organisieren, da er sich nicht mit anderen zwangsweise abstimmen muss aber natürlich kann, wie z.B. mit dem Steuerberater, Unternehmensberater etc.
keine Streitigkeiten mit anderen Mitunternehmern bzw. Mitgesellschaftern
kein Mindestkapital notwendig, Gründung mit Schulden oder 1 Euro möglich
weniger Kosten, da keine Gebühren durch Notar, Handelsregister, etc. zunächst anfallen
sehr einfache Gründung,
nur wenige Formalitäten
Haftung mit Privatvermögen verschafft in der Regel gutes Rating gegenüber der Hausbank, z.B. bei Kreditverhandlungen, aber
auch größeres privates Risiko
Nachteile:
tiefgehende Beratung durch andere Mitgesellschafter fehlt
alles muss alleine entschieden werden
alleinige Haftung, so dass im worst case alles weg ist: privates und geschäftliches Vermögen
evtl. problematische Finanzierung, da kein Mitgesellschafter etwas beisteuern kann
Bestehen der Firma hängt vom Inhaber und dessen alleinigen Fähigkeiten ab
Problem der Vertretung im Krankheitsfall
steuerlich können als Lohn entnommene Geldbeträge nicht als Betriebsausgaben mit Gewinnen verrechnet werden
langjährige Existenz evtl. nicht gesichert, wenn kein Firmennachfolge in Sicht ist
⇓
Schritt 4
HGB-Kaufmann
Vorteile:
Er allein ist der Träger des Unternehmens und kann frei entscheiden, welche eigenen Zwecke er wie erreichen will.
Der Gewinn fällt ihm vollständig zu, der Verlust muss von ihm allein getragen werden.
schnelle Entscheidungen: für den Einzelunternehmer sind Entscheidungsprozesse sehr viel einfacher zu organisieren, da er sich nicht mit anderen zwangsweise abstimmen muss aber natürlich kann, wie z.B. mit dem Steuerberater, Unternehmensberater etc.
keine Streitigkeiten mit anderen Mitunternehmern bzw. Mitgesellschaftern
kein Mindestkapital notwendig, Gründung mit Schulden oder 1 Euro möglich
mittlere Kosten, da Gebühren durch Notar, Handelsregister, etc. zunächst anfallen
sehr einfache Gründung, nur wenige Formalitäten
Firmenführungsrecht
Vertretung durch Prokuristen möglich
evtl. günstigere HGB-Vorschriften bei Handelsgeschäften gelten, vgl. §§ 343 ff. HGB
Haftung mit Privatvermögen verschafft in der Regel gutes Rating gegenüber der Hausbank, z.B. bei Kreditverhandlungen
Nachteile:
tiefgehende Beratung durch andere Mitgesellschafter fehlt
alles muss alleine entschieden werden
alleinige Haftung, so dass im worst case alles weg ist: privates und geschäftliches Vermögen
evtl. problematische Finanzierung, da kein Mitgesellschafter etwas beisteuern kann
Bestehen der Firma hängt vom Inhaber und dessen alleinigen Fähigkeiten ab
Problem der Vertretung im Krankheitsfall
steuerlich können als Lohn entnommene Geldbeträge nicht als Betriebsausgaben mit Gewinnen verrechnet werden
langjährige Existenz evtl. nicht gesichert, wenn kein Firmennachfolge in Sicht ist
⇓
Schritt 5
BGB-Gesellschaft
Vorteile:
Nachgiebigkeit der gesetzlichen Regelungen (Gesellschaftsvertrag nach „Maß“ ist möglich)
Formfreiheit
Fehlender Registerzwang (Gesellschaftsvertrag kann ohne Beachtung von Formalitäten den jeweiligen geänderten Bedürfnissen angepaßt werden)
Zusammenführung von Arbeitskraft, Kenntnissen, Vermögen und Kredit der Einzelunternehmer zu einem Zweck, der nur gemeinsam für den Betrieb aufgebracht werden kann
Nachteile:
„Faktischer“ Zwang zum Gesellschaftsvertrag (da zum Teil praxisuntaugliche Regelungen im Gesetz, die durch im Einzelfall geeignete Bestimmungen ersetzt werden müssen geschieht dieses nicht, entstehen ungewollte Rechtsfolgen)
Unzureichende Regelung der inneren Organisation im Gesetz
Bei Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit kann die Grenze zur OHG unbemerkt überschritten werden (es gilt dann automatisch das strengere Handelsrecht)
Grundsätzlich unbegrenzte Haftung mit Gesellschafts- und Privatvermögen der Gesellschafter (praxisuntaugliche Haftungsbegrenzungen)
Kein Firmenführungsrecht (z.B. Zeichen „Co.“, „&“ und „& Co“ dürfen nicht allein verwendet werden, nur mit Zusatz z.B. „GbR“)
Keine Fremdorganschaft zulässig (Geschäftsführung und Vertretung nur durch Gesellschafter, also keine Angestellten dafür möglich)
⇓
Schritt 6
OHG
Vorteile:
Genießt hohe Kreditwürdigkeit (aufgrund der persönlichen Haftung)
Erweiterung der Eigenkapitalbasis (Zusammenfassung mehrerer Gesellschafterbeiträge erweitert die Kreditfähigkeit)
Zusammenführung von Arbeitskraft, Kenntnissen, Vermögen und Kredit der Einzelunternehmer zu einem Zweck, der nur gemeinsam für den Betrieb aufgebracht werden kann
Teilrechtsfähigkeit (Grundbuch-, Prozeß- und Deliktsfähigkeit)
Günstige Umwandlungsmöglichkeiten (z.B. durch Eintritt eines Kommanditisten entsteht KG, bei Ausscheiden des letzten Gesellschafters entsteht eine Einzelunternehmung)
Nachteile:
Grundsätzlich unbegrenzte Haftung mit Gesellschafts- und Privatvermögen der Gesellschafter (praxisuntaugliche Haftungsbegrenzungen)
Unzureichende Regelung der inneren Organisation im Gesetz (Innenorganisation kann der von Kapitalgesellschaften angeglichen werden, z.B. versch. Kapitalkonten, Gremien)
Keine Fremdorganschaft zulässig (Geschäftsführung und Vertretung nur durch Gesellschafter, also keine Angestellten dafür möglich), evtl. aber ist der Einsatz eines Prokuristen sinnvoll, der dann im Handelsregister eingetragen
⇓
Schritt 7
KG
Vorteile:
Große Flexibilität bei der Ausgestaltung des Innenverhältnisses zwischen den Gesellschaftern (z.B. kann die Leitungsmacht in der Gesellschaft auch auf einen oder mehrere beschränkt haftende Kommanditisten übertragen werden)
Verbreiterung der Kapitalbasis (z.B. wenn ein schon vorhandenes Einzelunternehmen eine Ausdehnung der Eigenkapitalbasis erfordert und der persönlich haftende Gesellschafter den entscheidenden Einfluß behalten will)
Bei Erbauseinandersetzungen können Erben als Kommanditisten in die Gesellschaft einrücken ohne dass Auseinandersetzungsansprüche die Kapitalbasis des Unternehmens belasten
Erweiterungen des Gesellschafterkreises und Aufstockung des Kommanditkapitals bedürfen keiner notariellen Beurkundung
Kapitalmäßige Beteiligung leichter möglich, ohne dass ein Mindestkapital (wie z.B. bei der GmbH) aufgebracht werden muß
Nachteile:
unbegrenzte Haftung mindestens eines Gesellschafters mit Gesellschafts- und Privatvermögen
Keine Fremdorganschaft zulässig (Geschäftsführung und Vertretung nur durch Gesellschafter, also keine Angestellten dafür möglich)
Einfluss der Kommanditisten nur begrenzt, und kann (wenn gewollt) erhöht werden, z.B. durch Prokurastellung
⇓
Schritt 8
GmbH
Vorteile:
Große Flexibilität bei der Ausgestaltung der Beteiligungsverhältnisse (vgl. Übersicht „Erscheinungsformen)
Sehr beschränkte Publizitätspflicht und Veröffentlichungszwang für normal große GmbH
Leichte Verwaltung der GmbH durch GF und Gesellschafterversammlung
Starker Einfluß der Gesellschafter durch die Gesellschafterversammlung
GF ist jederzeit abberufbar
Trennung von Organstellung (GF) und Kapitalbeteiligung (Gesellschafter)
Haftungsbeschränkung auf das Mindeststammkapital der GmbH
Verhältnismäßig einfache Veräußerung und Übertragung von GmbH-Anteilen zu Lebzeiten oder von Todes wegen
Geringer Kapitalbedarf
Nachteile:
Hohe Anforderungen an die persönliche Eignung der Gesellschafter, z.B. Einkommen und Vermögen der Gesellschaft ist von dem der Gesellschafter völlig getrennt
Persönliche Haftung der Gesellschafter durch zahlreiche Ausnahmen der Rechtsprechung, z.B. Haftung der Vorgründungsgesellschafter der Komplementär-GmbH, Haftung im qualifizierten faktischen Konzern durch Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH sog. Durchgriffshaftung, § 266 a StGB Strafbarkeit wegen Beitragsvorenthaltung bei Nichtabführung von Sozialabgaben
Schmale Kreditbasis führt zu geringer Anerkennung in der (Bank-)Wirtschaft (Gehste mit biste Hin oder Gesellschaft mit beschränkter Hochachtung)
⇓
Schritt 9
UG (haftungsbeschränkt)
Vorteile:
kein Mindestkapital
Große Flexibilität bei der Ausgestaltung der Beteiligungsverhältnisse (vgl. Übersicht „Erscheinungsformen)
Sehr beschränkte Publizitätspflicht und Veröffentlichungszwang für normal große UG
Leichte Verwaltung der UG durch GF und Gesellschafterversammlung; Starker Einfluß der Gesellschafter durch die Gesellschafterversammlung; GF ist jederzeit abberufbar
Trennung von Organstellung (GF) und Kapitalbeteiligung (Gesellschafter)
Haftungsbeschränkung auf das Mindeststammkapital der GmbH
Nachteile:
Hohe Anforderungen an die persönliche Eignung der Gesellschafter, z.B. Einkommen und Vermögen der Gesellschaft ist von dem der Gesellschafter völlig getrennt
Persönliche Haftung der Gesellschafter durch zahlreiche Ausnahmen der Rechtsprechung, z.B. Haftung der Vorgründungsgesellschafter, Haftung im qualifizierten faktischen Konzern durch Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH sog. Durchgriffshaftung, § 266 a StGB Strafbarkeit wegen Beitragsvorenthaltung bei Nichtabführung von Sozialabgaben
Schmale Kreditbasis führt zu geringer Anerkennung in der (Bank-)Wirtschaft
⇓
Schritt 10
Weitere deutsche Alternativen
Verein
Stiftung
Stille Gesellschaft
Partnerschaftsgesellschaft
eingetragene Genossenschaft
⇓
Schritt 11
Europäische und internationale Alternativen
Innerhalb der EU finden sich eigene Rechtsformen, z.B.
Limited
SE
Interessanterweise ist auf der ganzen Welt das gleiche Phänomen zu beobachten: die anderen Länder haben ebenfalls Typen gebildet, die mehr oder weniger den deutschen Vorbildern entsprechen.
Ziel ist es auch dort, dass mit Hilfe eines bestimmten Typs, gleich Informationen für die Aussenwelt über rechtliche Haftungsbeschränkungen etc. ersichtlich werden:
Die deutschen Gesellschaftsformen müssen mit zahlreichen international tätigen Gesellschaften konkurrieren:
Japanische Gesellschaftsformen: ● Mitsubishi Kaisha (GmbH) ● Kabushiki Kaisha (AG) ● Goshi Kaisha (KG) ● Gomei Kaisha (OHG)
US-amerikanische Gesellschaftsformen: ● Corp. Business (AG) ● Inc. Corporation (GmbH) ● Ltd. Public Corporation (Close Corporation) ● JSA = Joint Stock Association – Company – (Mischform aus KapG. u. PersG) ● Limited Partnership (KG) ● General Part-nership (OHG) ● Unincorporated Joint Venture (Gele-genheitsgesellschaft, wie GbR) ● Business Trust (nichts in Europa vergleichbar) ● PTLP Public Traded Limited (KG mit Börsenzulassung, Kapitalgesellschaft)
von Prof. Dr. iur. Thorsten S. Richter
Schritt 1 Begriff der “Rechtsformwahl” richtig verstehen!
Schritt 2 Die im eigenen Fall wichtigen Rechtsformwahlkriterien zusammenstellen!
Schritt 3 Finger weg von einer Nutzwertanalyse!
Schritt 4 Vorbereitungen für Rechtsformwahl treffen!
Schritt 5 Suche nach “OK´s” und “KO´s”
Schritt 6 Sog. Interdependenzen beachten!
Schritt 7 Gesamtschau halten!
Schritt 8 Liste von Rechtsformwahlkriterien kennen und auf die eigene Gründung anwenden!
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Schritt 1
Begriff der "Rechtsformwahl" richtig verstehen!
Hinter dem Begriff der Rechtsformwahl steht das Verfahren,
bei dem mit Hilfe von mehr oder weniger im Einzelfall wichtigen Entscheidungskriterien
der Unternehmer entscheidet, welche Rechtsform für ihn die Beste
aus dem vorgegebenen "Pool" an Rechtsformen ist.
Kein Patentrezept
Bei der Wahl einer Rechtsform sind teilweise konkurrierende wirtschaftliche, zivil- und steuerrechtliche Entscheidungskriterien zu beachten, sog. Rechtsformwahlkriterien.
Damit sollen die mit dem Betrieb verfolgten Einzelziele z.B. zur Gewinnmaximierung realisiert werden.
Die ideale Rechtsform für jedes Unternehmen ist jedoch in der Praxis nicht zu finden,
es gibt kein Patentrezept,
die Beachtung aller Umstände des Falls macht eine sorgfältige Einzelprüfung erforderlich.
Gründe für das Fehlen eines Patentrezepts
Jedes Unternehmen ist unterschiedlich mit Personen, Ideen und Produkten zusammengesetzt.
Jedes Unternehmen muss sich auf verschiedenen Märkten in verschiedenster Art und Weise bewähren.
Dazu kommen eine Vielzahl von nicht „quantifizierbaren“ Faktoren für die Wahl der richtigen Rechtsform,
wie z.B. Modetrends, Abhängigkeiten von Großauftraggebern, staatliche Vorgaben, etc..
Zwischenergebnis: Die ideale Rechtsform ist immer ein Kompromiss aus verschiedenen Faktoren.
Um diesen Kompromiss finden zu können, sind fundierte Kenntnisse in
betriebswirtschaftlichen,
zivilrechtlichen- und
steuerrechtlichen Bereichen erforderlich.
Im Folgenden soll es vor allem um die zivilrechtlichen Kriterien der Rechtsformwahl gehen, die anderen werden aber mitbehandelt.
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Schritt 2
Die im eigenen Fall wichtigen Rechtsformwahlkriterien zusammenstellen!
Bei der Wahl der Rechtsform sind verschiedene Arten von Rechtsformwahlkriterien schon allein deshalb zu beachten, da unterschiedliche Berater und unterschiedliche Beratungsinhalte angesprochen werden.
1
rechtliche Kriterien = Rechtsanwälte
Beispiel: Die zwei Studenten A und B möchten nach ihrem Informatik-Studium für Handwerksbetriebe maßgeschneiderte Buchhaltungsprogramme anbieten. Nachdem der erste Großauftrag für eine Bäckerei-Kette mit mehreren Millionen € Umsatz zu bearbeiten ist, machen sich die beiden Gedanken über die richtige Unternehmensform und wollen eine OHG gründen.
Welche Rechtsformkriterien sind hier besonders wichtig?
Die rechtlichen Kriterien kümmern sich z.B. um die Fragen der persönlichen Haftung, die rechtliche Möglichkeit der Kontrolle und Leitungsmacht im Unternehmen und auch bestehender rechtlicher Publizitätserfordernisse.
Bereits hier kann es bei der Ermittlung der richtigen Rechtsform zum Auftreten von unvereinbaren Gegensätzen kommen, wenn z.B. eine OHG gegründet werden soll, aber die Kaufmannseigenschaft abgelehnt wird.
2
steuerliche Kriterien = Steuerberater
Beispiel: Die Unternehmer C und D möchten aus Gründen der Steuerersparnis eine zusätzliche Gesellschaft gründen, die sich mit der Verwaltung und Verpachtung des Betriebsvermögens ihrer Baufirma beschäftigt. Man kann sich nicht zwischen einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft entscheiden. Welche Rechtsformkriterien sind hier besonders wichtig?
In der Praxis spielt darüber hinaus die Steuerbelastung der einzelnen Rechtsformen eine sehr große Rolle.Zuweilen wird die Rechtsformwahl sogar nur auf einen reinen Steuerbelastungsvergleich reduziert.
Sicherlich ist nach dem betriebswirtschaftlichen Prinzip der Gewinnmaximierung auch darauf zu achten, bei welchen Rechtsformen am Ende eines Betrachtungszeitraums am meisten Endvermögen vorhanden ist (wenn man davon ausgeht, dass die Höhe des Umsatzes von der Art der Rechtsformwahl unbeeinflusst bleibt).
Folglich müssen z.B.
unterschiedliche Art und Höhe der Besteuerung
Abzugsmöglichkeiten miteinander verglichen
und die Jahres-Steuerbelastungsdifferenzen ermittelt werden.
Vielfach wird aber die Wahl für oder gegen eine Rechtsform aufgrund außersteuerlicher Kriterien vorgenommen, so dass es letztlich immer auf eine Gesamtschau aller Kriterien ankommt.
Im Beispiel wird es den Unternehmern C und D vorrangig um die steuerliche Seite gehen, da der Zweck der Gesellschaftsgründung das Sparen von Steuern ist.
3
betriebswirtschaftliche Kriterien = Betriebsberater
Beispiel: Der Rentner E hat mit dem Rentner F zusammen einen kleinen Kiosk in einer Gartenkolonie gekauft. Die beiden möchten das Geschäft hauptsächlich am Wochen-ende betreiben.
Welche Rechtsformkriterien sind hier besonders wichtig?
Zu beachten sind vor allem auch Kostenbelastungsdifferenzen der unterschiedlichen Rechtsformen, die sich z.B.
aus dem unterschiedlichen Gründungsaufwand,
dem laufenden Rechtsformaufwand
und anderen Kostenfaktoren ergeben
Zu fragen ist also, bei welchen der verbleibenden Rechtsformen am Ende des Betrachtungszeitraums am meisten Endvermögen vorhanden ist (wenn wiederum der Umsatz rechtsformunabhängig gleich bleibt).
Im Beispiel oben liegt bei den Rentnern E und F ein Kleinstbetrieb vor, der nicht durch große Kosten der Rechtsform belastet werden darf.
In der Praxis ist daher hier allein aus Kostengründen häufig die BGB-Gesellschaft anzutreffen.
Der betriebswirtschaftliche Kostenaufwand z.B. einer GmbH würde angesichts dieser Ausgangslage im Beispielsfall zu einem „K.O.“ für die GmbH führen müssen.
4
sonstige Kriterien, z.B. persönlicher Art = Persönlichkeitstrainer
Beispiel: Die Kosmetikerinnen G und H möchten einen Salon gemeinsam eröffnen und überlegen sich eine GmbH zu gründen, da das nach außen „Eindruck macht“
Fragen: Welche Arten von Bestimmungsfaktoren werden im Folgenden hauptsächlich eine Bedeutung für die Wahl der passenden Rechtsform spielen? Welche Rechtsformkriterien sind hier besonders wichtig?
Nicht zu vergessen sind die „weichen“ Faktoren, die in der Praxis den Erfolg jeder Beratung in diesem Themenbereich ausmachen, z.B. persönliche Eignung des Unternehmers bzw. Unternehmensträgers für eine evtl. kompliziert zu führende Rechtsform wie die AG.
Im obigen Beispiel der Kosmetikerinnen G und H tut man den Kosmetikerinnen sicherlich mit einer GmbH keinen Gefallen, da diese Rechtsform einiges an Kenntnissen der einschlägigen Rechtsvorschriften und den geübten Umgang mit Behörden voraussetzt.
Das Kriterium „Persönliche Eignung“ würde hier zu einem „K.O.“ für die Wahl der GmbH und zu einem „OK“ für eine einfacher handhabbare Rechtsform wie z.B. der BGB-Gesellschaft führen.
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Schritt 3
Finger weg von einer Nutzwertanalyse!
Beispiel: Der Berater B versteht die ganze Aufregung um die richtige Rechtsformwahl nicht wirklich.Für ihn als mathematisch begabten Berater ist es sonnenklar, dass er einfach eine Art „Nutzwertanalyse“ wie z.B. bei einer Unternehmensstandortwahl üblich macht: Er gewichtet die Entscheidungskriterien mit 5 bis 70.Dann vergibt er Punkte für verschiedenen Rechtsformen (z.B. GbR, OHG, GmbH) zwischen 1 und 5, d.h. 1 als sehr schlechte und 5 als sehr gute Lösung. Am Ende bekommt die GbR in einem konkreten Beratungsfall 430 Punkte. Für den Berater B ist danach klar, dass er die Rechtsform GbR vorschlägt.
Frage: Was ist von dieser Vorgehensweise zu halten?
Stichwort: Nicht quantifizierbare Kriterien und gesetzliche Grenzen
Die Rechtsformwahl durch die Vergabe von Gewichtungen der Kriterien und Auszählung von Punkten in einer Art „rechtsformbezogenen analytischen Nutzwertrechnung“ durchzuführen ist zum Scheitern verurteilt!
So bestechend diese Art der Vorgehensweise für den Betrachter auch sein mag, täuscht sie doch über die Tatsache hinweg, dass es sich bei den Entscheidungskriterien vielfach um nicht quantifizierbare Entscheidungskriterien handelt (mit Ausnahme der Steuerbelastung und evtl. der Kostenbelastung).
Hinzu kommen rechtliche Begrenzungen, so dass z.B. eine BGB-Gesellschaft nach Erfüllung der kaufmännischen Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 HGB nicht mehr gewählt werden kann, da eine OHG „automatisch“ vorliegt.
Die im Beispiel gewählte Analyseform kann sicherlich unterstützend herangezogen werden, sollte jedoch in keinem Fall allein ausschlaggebend sein, da sie zu rechtlich falschen Ergebnissen kommen kann. Eine BGB-Gesellschaft kann bei Erforderlichkeit eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs nicht mehr betrieben werden.
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Schritt 4
Vorbereitungen für Rechtsformwahl treffen!
Start jeder Rechtsformwahl ist die Ist-Analyse!
Es ist in Ordnung, wenn man die Rechtsformwahl wie im Beispielsfall gezeigt strategisch und analytisch angeht – aber nicht übertreiben.
Ratsam sind folgende Vorbereitungsschritte:
Vorbereitung 1: Jede Rechtsformwahl beginnt mit der Zusammenstellung der Entscheidungsgrundlagen.
Erforderlich ist daher, die Situation des Unternehmens zu ermitteln, den Ist-Zustand, wofür eine genaue Kenntnis der Unternehmensdetails nötig ist, wie
z.B. Zusammensetzung der Gesellschafter, Unternehmenskennzahlen, Marktgeschehen.
Zur Ermittlung des Ist-Zustandes gehören Kenntnisse über folgende Tatsachen:
Vorbereitung 2: Gesellschafterkreis ermitteln
Handelt es sich um Familienangehörige oder Fremde?
Wie ist die Bindung unter den Gesellschaftern? Eher locker, eher eng?
Welcher Gesellschafter arbeitet mit?
Gibt es Nachfolger? etc.
Vorbereitung 3: Unternehmensgröße analysieren
Wie hoch ist die Bilanzsumme?
Wie hoch sind die Umsatzerlöse?
Entwicklung in den letzten 3 Jahren?
Was bescheinigen die Geschäftsberichte der letzten 3 Jahre?
Unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Betriebsrat? Aufsichtsrat?) etc.
Vorbereitung 4: Wirtschaftliches Umfeld ergründen
Wie ist die Marktstellung des Unternehmens?
Wie groß ist der Markt?
Wie wird der Markt beurteilt? etc.
Vorbereitung 5: Strategische Situation bewerten
Welchem Sektor ist das Unternehmen zuzuordnen (Industrie – Dienstleistung – Handwerk – Sonstige)?
Wie ist die Substanz des Unternehmens?
Welche Stellung hat das Management in der Geschäftsführung?
Gibt es Expansionspläne?
etc.
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Schritt 5
Suche nach "OK´s" und "KO´s"
Aufgrund der Vielschichtigkeit der Entscheidung über die richtige Rechtsform ist es in der Praxis ratsam, nach nach sog. K.O.- und OK-Kriterien zu suchen.Mit diesem methodischen Ansatz versucht man Faktoren und Voraussetzungen aufzuspüren,
die für die ein oder andere Rechtsform notwendig sind, und im konkreten Fall fehlen, bzw. nicht passen, K.O.-Kriterium, wie z.B. ein fehlendes Mindestkapital bei Vermögenslosigkeit des Gründers.
die im konkreten Fall gerade besonders gut von der einen oder anderen Rechtsform erfüllt werden, sog. O.K.-Kriterien, z.B. die beschränkte Haftung des Kommanditisten.
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Schritt 6
Sog. Interdependenzen beachten!
Problem der Interdependenzen: Manchmal wird die Rechtsformwahl dadurch erschwert, dass zwischen den einzelnen Kriterien Interdependenzen herrschen, so dass die Erfüllung des einen Kriteriums zur Negierung eines anderen führt.Beispiel von Interdependenzen
Damit ist gemeint, dass z.B. eine mögliche Haftungsbeschränkung durch die Wahl einer GmbH mit einer Beschränkung im Bereich der Finanzierungsmöglichkeiten verknüpft ist.
Personengesellschaften, wie z.B. die OHG, sind in der Praxis regelmäßig kreditwürdiger und damit besser zu finanzieren, haben aber den Nachteil der persönlichen unbeschränkten Haftung der Gesellschafter
Diese Interdependenzen sind nur so zu lösen,
dass die Gesellschaftsgründer für sich entscheiden, welches Kriterium für sie in der gegebenen Situation wichtiger ist für sie.
Diesem Kriterium ist dann Vorrang zu geben.
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Schritt 7
Gesamtschau halten!
Beispiel: Der Unternehmer U ruft bei seinem Steuerberater S an und möchte die „Liste“ mit den zu beachtenden Rechtsformwahlkriterien zugesendet haben.
Wie könnte eine solche „Rechtsformwahl-Kriterien-Liste“ des Steuerberater S aussehen?
Eine richtig durchgeführte Rechtsformwahl erfolgt in der Praxis immer unter Beachtung aller Arten von Rechtsformwahlkriterien, d.h. anhand rechtlicher, steuerlicher, betriebswirtschaftlicher und sonstiger Kriterien in einer Art Gesamtschau.
Nachfolgend erfolgt aus Platzgründen ein Schwerpunkt der Betrachtung auf die zentralen Rechtsformwahlkriterien.
Eine Rechtsformwahl sei immer stark abhängig vom Einzelfall, könnte der Steuerberater im Ausgangsfall dem Unternehmer antworten, so dass es eine Liste nicht gebe. Diese Antwort wäre sicherlich richtig, der Unternehmer könnte aber nichts mit ihr anfangen.
Keine allgemeingültige Liste
Für das nähere Verständnis der Rechtsformwahl ist die Erkenntnis aber von großer Bedeutung, dass es eben keine abschließende Kriterienliste geben kann und jede in der Praxis zu findende Übersicht mit Vorsicht zu behandeln ist.
Diese Aufzählungen enthalten mitunter eine Vielzahl von Rechtsformwahlkriterien mit jeweils unterschiedlichen Bezeichnungen der einzelnen Unterpunkte und ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Checkliste
Auch hier soll nun eine Art Checkliste vorgestellt werden, die aber letztlich nur dem Zweck dient, die häufigsten in der Praxis zu prüfenden Faktoren, näher kennen zu lernen:
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Schritt 8
Liste von Rechtsformwahlkriterien kennen und auf die eigene Gründung anwenden!
Was sind die häufigsten zehn hauptsächlich rechtlichen Kriterien und dazu gestellte Fragen, die bei einer Rechtsformwahl überprüft werden sollten?
1. Wesen und Zweck = Soll ein Handelsgewerbe betrieben werden? Ist Rechtsfähigkeit gewünscht? Wäre eine Kaufmannseigenschaft von Bedeutung?
2. Gründungsmodalitäten = Wie groß ist die Anzahl der Gründer? Welche Formalitäten sind zu beachten? Sind alle Gründungsvoraussetzungen gegeben?
3. Vermögensverhältnisse = Wie hoch ist das aufzubringende Mindestkapital? Wie hoch die Mindesteinzahlung bei Anmeldung? Welche Arten an Einlagen sind möglich? Kann eine leichte Finanzierung durch den/die Unternehmensinhaber oder Dritte, durch Eigenkapital oder Fremdkapital erfolgen? Wie ist die gesetzliche Gewinn- und Verlustbeteiligung? Kann sie anders im Gesellschaftsvertrag gestaltet werden? Welche Möglichkeiten der Entnahmen von Geldern aus der Gesellschaft bestehen?
4. Haftung = Wie hoch ist das unternehmerische Risiko der Unternehmensinhaber? Besteht Risikofreudigkeit? Existiert ein tatsächliches Haftungsrisiko? Besteht das Ziel der Haftungsbegrenzung?
5. Geschäftsführung und Vertretung = Wer hat die Leitungsmacht? Wie ist die Geschäftsführung innerhalb der Gesellschaft geregelt? Was gilt für die Vertretung der Gesellschaft nach außen durch Gesellschafter oder Dritte? Mitbestimmung der Arbeitnehmer
6. Rechnungslegung = Welche gesetzlichen Publizitätserfordernisse existieren? Welche Kosten entstehen durch Rechnungslegung? Was kostet die Willensbildung und Beschlussfassung der gesetzlich vorgeschriebenen Organe? Welche Kontroll- und Auskunftsrechte haben außenstehende Dritte? Wie stark ist die Kontrollmöglichkeit nicht in die Unternehmensleitung involvierter Gesell-schafter ausgeprägt?
7. Beendigung der Gesellschaft = Was passiert, wenn der Unternehmenszweck erfüllt ist, z.B. das Autobahnteilstück aus dem Verbund mehrerer Straßenbauunternehmen fertig gestellt wurde? Was gilt, wenn ein Gesellschafter austreten will oder gestorben ist?
8. Betriebswirtschaftliche Unterschiede = Was kostet welche Rechtsform pro Jahr? Welche Ab wann lohnt sich welche Rechtsform?
9. Steuerliche Unterschiede = Welche Steuern fallen bei der jeweiligen Rechtsform an? Wie hoch ist die Steuerlast?
10. Persönliche Eignung des Unternehmensträgers bzw. Unternehmers = Wie umfangreich sind Rechtskenntnisse erforderlich und vorhanden? Wie steht es mit der persönlichen Sorgfalt des Unternehmensinhabers? Besteht Übung im Umgang mit (Gesellschafts-)Verträgen? Besteht Beratungsfähigkeit und Beratungswilligkeit?
von Prof. Dr. iur. Thorsten S. Richter
Schritt 1 Rechtsform-Check durchführen!
Schritt 2 Sich vom Verbraucher als Unternehmer abgrenzen!
Schritt 3 Unternehmer nach BGB werden!
Schritt 4 Freiberufler-Status prüfen!
Schritt 5 Eintragung als Kaufmann klären!
Schritt 6 Geschäftskonto eröffnen!
Schritt 7 Meldung beim Gewerbeamt abwägen!
Schritt 8 Erfassung vom Finanzamt!
Schritt 9 Klärung mit Berufsgenossenschaft!
Schritt 10 Kammermitgliedschaft prüfen!
Schritt 11 Zwingende Versicherungen abschließen!
Schritt 12 Vertreter bevollmächtigen!
Schritt 1 Rechtsform-Check durchführen
Streng genommen gelten die oben gezeigten 10 Rechtsformwahlkriterien hier nicht,
da jeder Unternehmer ein Einzelunternehmen
ohne weitere Beschränkungen durch das Gesellschaftsrecht gründen kann!
In Anlehnung an die obigen Rechtsformwahlkriterien kann man aber selbst seine
rechtliche,
betriebswirtschaftliche und
steuerliche
und die eigene persönliche Situation nochmals einschätzen,
ob die Einzelunternehmung mit den Gründungszielen vereinbar ist!
1. Wesen und Zweck
Zweck: jeder Zweck möglich, solange erlaubt
Rechtsfähigkeit: Inhaber ist voll rechtsfähig, d.h. Grundbuch-, Prozess- und Deliktsfähigkeit
Firma: kein Firmenführungsrecht und keine Eintragungsfähigkeit
2. Gründungsmodalitäten
Praktisch kein Gründungsaufwand: mit Beginn der Tätigkeit, auch stillschweigend und ohne Vertrag möglich, spätestens mit Anzeige beim Finanzamt (keine Formvorschrift, keine Eintragungsvoraussetzungen,
Ausnahmen: Gewerbeanmeldung, Eintragung in die Handwerksrolle)
Anzahl der Gründer: 1 Person erforderlich, natürliche Einzelperson, mit Umsatz bis ca. 250.000 Euro und bis zu 5 Arbeitnehmern und weitere Kriterien (einzelfallabhängig, ansonsten evtl. kaufmännische Einrichtung und Anmeldung einer OHG notwendig)
Umfang an Formalitäten: gering
Kosten der Gründung: sehr gering, theoretisch Null, praktisch aber gewisse Kosten für Gestaltung einer Internetseite, Kosten für Provider, etc.
Dauer der Gründung: praktisch sofort möglich
3. Vermögensverhältnisse
Erfordernis von Mindestkapital: Kein festes Kapital (auch negatives Kapital möglich), keine Mindesteinlagen
Art der Einlage: Einlagen des Einzelunternehmers in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen
Finanzierungsmöglichkeiten: Eigenfinanzierung durch Beteiligungen, aber dann entsteht eine Gesellschaft
keine Gewinn- und Verlustverteilung im Gesetz zwingend vorgesehen
4. Haftung
Risikobereitschaft des Unternehmers: sehr hoch
Tatsächliches Haftungsrisiko: abhängig vom verfolgten Unternehmenszweck
Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten: Unbeschränkte Haftung des privaten und geschäftlichen Vermögens des Einzelunternehmers, begrenzt durch die Pfändungsgrenzen, z.B. unpfändbare Sachen nach § 811 ZPO, z.B. Betten, Wäsche, und §§ 850 ff. BGB bei Arbeitseinkommen aus einer noch nebenher betriebenen Angestelltentätigkeit
Haftungsbeschränkung nur durch Vereinbarung mit Gläubigern, guter Einhaltung und Organisation der Aufsichtspflichten und evtl. Vermögensverlagerung
5. Geschäftsführung und Vertretung
Grundsatz der Selbstorganschaft: Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch Einzelunternehmer
Vertretung durch Bevollmächtigung möglich
Keine Firmenbezeichnung möglich, Auftreten unter dem Namen des Einzelunternehmers nötig, keine notwendigen Angaben auf Geschäftsbriefen
6. Rechnungslegung
Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht
Keine Offenlegungs-, Prüfungs- und Publizitätspflichten,
insbes. kein Lagebericht (Praxis: Jahresabschluß mit G+V innerhalb der einem ordnungsgem. Geschäftsgang entsp. Zeit, in Anlehnung an § 243 Abs. 3 HGB)
7. Beendigung
Aufgabe durch Anzeige gegenüber dem Finanzamt
8. Betriebswirtschaftliche Kosten
gering: Gründungskosten ab ca. 30 Euro für Gewerbeanmeldung, wenn notwendig
9. Steuerliche Kosten
Einkommensteuer an – jeweils mit Solidaritätszuschlag.
evtl. Gewerbesteuer (nicht für Freiberufler und Land- und Forstwirte),
Umsatzsteuer,
ggfls. Lohnsteuer.
10. Persönliche Eignung des Unternehmensträgers bzw. Unternehmers
Rechtskenntnisse: gering
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten: normal
Umgang mit Gesellschaftsverträgen: nicht erforderlich
Beratungsfähigkeit: normal
Beratungswilligkeit: normal
Fazit: für Privatpersonen und Kleingewerbetreibende ideale Rechtsform
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Schritt 2
Sich vom Verbraucher als Unternehmer abgrenzen!
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind nach dem BGB sonstigen Vorschriften stärker geschützt als Unternehmer, z.B.
beim Abschluss von Darlehensverträgen mit Banken, vgl. §§ 491 ff. BGB (mehr Rechte für den Verbraucher)
aber in der Anfangsphase eines Unternehmens ist man als Kleinunternehmer evtl. noch wie ein Verbraucher geschützt, vgl. § 513 BGB
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Schritt 3
Unternehmer nach BGB werden!
§ 14 Abs. 1 und 2 BGB bestimmen, wer darunter fällt
dazu gehören auch BGB-Unternehmer, da sie
bei "Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und ..
die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen."
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Schritt 4
Freiberufler-Status prüfen!
dann sind weniger Formalitäten notwendig,
z.B. keine Gewerbeanmeldung
Definition in folgenden Vorschriften: § 18 EStG, § 1 Partnerschaftsgesetz
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Schritt 5
Eintragung als Kaufmann klären!
Evtl. erfüllt man bereits die Kennzahlen, die für einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB sprechen, so dass Indizien im Wege einer Gesamtschau zu analysieren sind, z.B.
Umsatz,
Anzahl an Mitarbeiter,
Geschäftsgröße in qm
Anzahl an Lieferanten
Umfang der finanzierten Geschäfte,
etc.
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Schritt 6
Geschäftskonto eröffnen!
aus Gründen der Klarheit und Trennung von Privatem und Geschäftlichem empfehlenswert
nur Geldtransaktionen über Konten,
Bargeldgeschäfte vermeiden
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'Schritt 7
Meldung beim Gewerbeamt abwägen!
wenn gewerbliche Tätigkeit vorliegt
und keine Freiberuflichkeit besteht
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Schritt 8
Erfassung vom Finanzamt!
Steuernummer sich besorgen und
Erfassungsbogen ausfüllen
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Schritt 9
Klärung mit Berufsgenossenschaft!
Betriebsnummer besorgen und
Meldepflichten erfüllen, z.B. wenn es Arbeitnehmer gibt
evtl. freiwillige Versicherung des Unternehmers selbst
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Schritt 10
Kammermitgliedschaft prüfen!
je nach Unternehmenszweck evtl. Pflichtmitgliedschaft, z.B.
bei Industrie- und / oder Handelstätigkeiten = IHK
bei Handwerk = HWK
andere Berufsorganisationen evtl. mit freiwilliger Mitgliedschaft z.B. Händlerbund
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Schritt 11
Zwingende Versicherungen abschließen!
persönliche und betriebliche Versicherungen trennen
zwingende Versicherungen wie Krankenversicherungen und Kfz-Haftpflichtversicherungen abschließen
freiwillige Absicherungen z.B. im Bereich der Altersvorsorge
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Schritt 12
Vertreter bevollmächtigen!
für den Notfall Vollmachten vergeben,
z.B. an den Ehepartner
Vollmacht an Betriebsleiter,
Sekretärin,
Steuerberater,
etc.
von Prof. Dr. iur. Thorsten S. Richter
Schritt 1 Rechtsform-Check durchführen!
Schritt 2 Gesellschaftsvertragsmuster besorgen!
Schritt 3 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft festlegen!
Schritt 4 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr bestimmen!
Schritt 5 Höhe der Einlagen festlegen
Schritt 6 Geschäftsführung und Vertretung verteilen!
Schritt 7 Pflichten der Gesellschafter bestimmen!
Schritt 8 Sich über Gewinn- und Verlustrechnung sowie Entnahmerechte einigen!
Schritt 9 Kündigungsmodalitäten besprechen!
Schritt 10 Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters festlegen!
Schritt 11 Einsichtsrechte bestimmen!
Schritt 12 Sonstige Regelungen treffen!
Schritt 13 Meldepflichten vornehmen!
Schritt 14 Finanzielle Dinge regeln!
Schritt 1
Rechtsform-Check durchführen
10 Rechtsformwahlkriterien durchprüfen,
ob die Gründungsziele mit dem rechtlichen Rahmen dieser Rechtsform vereinbar sind!
am Musterbeispiel z.B. der IHK-Frankfurt erklärt
1. Wesen und Zweck
Zweck: Kein auf Dauer gerichtetes Gewerbe, keine Registereintragung beabsichtigt
Für viele Zwecke gemeinsamer Interessenverfolgung insbes. gleichberechtigter Partner, die alle in der Gesellschaft tätig sind (hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen)
Rechtsfähigkeit: Beschränkte Rechtsfähigkeit (teilweise Grundbuch-, Prozess- und Deliktsfähigkeit)
kein Firmenführungsrecht und keine Eintragungsfähigkeit
Rechtsgrundlage: §§ 705 bis 740 BGB
2. Gründungsmodalitäten
Praktisch kein Gründungsaufwand: konkludenter Gesellschaftsvertrag von 2 Personen ausreichend (keine Formvorschrift, keine Eintragungsvoraussetzungen, Ausnahmen: Gewerbeanmeldung, Eintragung in die Handwerksrolle)
Umsatz: unter 250.000 Euro, sonst evtl. Eintragungspflicht wegen Kaufmannseigenschaft im Handelsregister, § 1 Abs. 2 HGB
Anzahl der Gründer: 2 „Personen“ als Gesellschafter erforderlich, natürliche Einzelpersonen oder Gesellschaften als Gesellschafter (GbR, OHG, GmbH, nicht: Erbengemeinschaft wegen § 2059) möglich
Umfang an Formalitäten: gering
Kosten der Gründung: sehr gering
Dauer der Gründung: praktisch sofort möglich
3. Vermögensverhältnisse
Erfordernis von Mindestkapital: Kein festes Kapital (auch negatives Kapital möglich), keine Mindesteinlagen
Art der Einlage: Einlagen der Gesellschafter in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen
Finanzierungsmöglichkeiten: Eigenfinanzierung durch Beteiligungen: Neue Gesellschaft entsteht
Gesellschafterdarlehen als Finanzierungsmittel nur wenn § 181 BGB ausgeschlossen
Stille Beteiligung handelsrechtlich nicht möglich (möglich Darlehen)
Gewinn- und Verlustverteilung nach Gesetz: zu gleichen Teilen, § 722 BGB, (Gesellschaftsvertrag: andere Regelung möglich), kein Entnahmerecht von Gewinnen während Geschäftsjahr, § 721 BGB
Jederzeitige Kontrollrechte der Gesellschafter, § 716 BGB
4. Haftung
Risikobereitschaft der Gesellschafter: sehr hoch
Tatsächliches Haftungsrisiko: abhängig vom verfolgten Unternehmenszweck
Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten: Unbeschränkte Haftung des Vermögens der Gesellschafter, § 718
Gesamtschuldnerische Haftung, d.h. jeder Gesellschafter haftet auf die volle Summe mit Geschäfts- und Privatvermögen, § 421
Haftungsbeschränkung nur durch Vereinbarung mit Gläubigern (keine „GbRmbH“)
5. Geschäftsführung und Vertretung
Grundsatz der Selbstorganschaft: Geschäftsführung und Vertretung nur durch Gesellschafter möglich
Geschäftsführung (Gesellschafter untereinander): Führung durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich, d.h. mit Zustimmung aller Gesellschafter zu jedem Geschäft, § 709 „Prinzip der Einstimmigkeit“, (GesV: Übertragung möglich, z.B. Einzelgeschäftsführungsbefugnis, § 710, dann Widerspruchsrecht, § 711, und Nachprüfungsrecht, § 716)
Vertretungsbefugnis (Gesellschafter zu Dritten): Durch alle gemeinsam (GesV: Einzelvertretungsbefugnis, § 714, oder Ausschluß einzelner von der Vertretung, § 715,
Keine Firmenbezeichnung möglich: Auftreten unter dem Namen der Gesellschafter nötig, keine notwendigen Angaben auf Geschäftsbriefen
Keine besonderen Organe, wie z.B. Gesellschafterversammlung, Geschäftsführer oder Aufsichtsrat, freiwillige Bildung aber möglich, z.B. Beirat
6. Rechnungslegung
Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht
Keine Offenlegungs-, Prüfungs- und Publizitätspflichteninsbes. kein Lagebericht (Praxis: Jahresabschluß mit G+V innerhalb der einem ordnungsgem. Geschäftsgang entsp. Zeit, in Anlehnung an § 243 Abs. 3 HGB)
7. Beendigung der Gesellschaft
Übertragung der Anteile gesetzlich nicht möglich (begründet eine neue Gesellschaft)
Gesellschafterwechsel nur mit Zustimmung aller Gesellschafter bzw. gemäß Regelung im Gesellschaftsvertrag (§ 719 entweder Doppelvertrag mit Ein- und Austretenden oder Anteilsübertragung von Aus- zu Eintretenden)
Auflösungsgründe: jederzeitiges Kündigungsrecht, §§ 723- 725, Erreichen des Gesellschaftszwecks, Zeitablauf, Insolvenzeröffnung über Gesellschaftervermögen oder Tod eines Gesellschafters, §§ 726 – 728
Tod eines Gesellschafters ist grundsätzlich ein Auflösungsgrund, § 727, daher Regelung im Gesellschaftsvertrag erforderlich
Ebenso möglich aber unsicher: Beschluss der verbleibenden Gesellschafter über Fortführung mit dem oder den Erben
8. Betriebswirtschaftliche Kosten
gering: Gründungskosten ab ca. 250 Euro für z.B. Gewerbeanmeldung
9. Steuerliche Kosten
Bei jedem Gesellschafter: fällt Einkommensteuer an – jeweils mit Solidaritätszuschlag.
Auf Gesellschaftsebene: Gewerbesteuer (nicht für Freiberufler und Land- und Forstwirte),
Umsatzsteuer,
ggfls. Lohnsteuer
10. Persönliche Eignung des Unternehmensträgers bzw. Unternehmers
Rechtskenntnisse: gering
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten: normal
Umgang mit Gesellschaftsverträgen: gering
Beratungsfähigkeit: normal
Beratungswilligkeit: normal
Fazit: Eignung für Privatpersonen und Kleingewerbetreibende ideale Rechtsform
⇓
Schritt 2
Gesellschaftsvertragsmuster besorgen!
Gestaltungsfreiheit, d.h. keine gesetzlichen Vorgaben
auch mündlich und stillschweigend möglich, nicht empfehlenswert, da Rechtsunsicherheit die Folge ist
Musterbeispiel z.B. der IHK-Frankfurt
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Schritt 3
Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft festlegen!
kein Recht ein Phantasienamen zu führen
Vor- und Zunamen der Gesellschafter müssen aus Transparenzgründen angegeben werden
Sitz im Zweifel am Wohnsitz eines der Gesellschafter
jeder gesetzlich zulässige Zweck
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Schritt 4
Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr bestimmen!
evtl. befristet für ein Projekt
Geschäftsjahr in der Regel das Kalenderjahr
⇓
Schritt 5
Höhe der Einlagen festlegen!
in Euro oder als Wertgegenstände
Angabe der Höhe der Geschäftsanteile
⇓
Schritt 6
Geschäftsführung und Vertretung verteilen!
gemeinschaftliche Geschäftsführung oder
Alleinvertretungsrechte, wenn besonders im Gesellschaftsvertrag bestimmt
Zustimmungspflichtige Geschäfte bestimmen
⇓
Schritt 7
Pflichten der Gesellschafter bestimmen!
Wettbewerbsverbote der Gesellschafter
Vertragsstrafen und fristlose Kündigungsrechte bei Zuwiderhandlungen
⇓
Schritt 8
Sich über Gewinn- und Verlustrechnung sowie Entnahmerechte einigen!
Aufteilungsverfahren bestimmen
Vorabvergütungen pro Monat festlegen
Regelungen für den Fall des Verlustes aufstellen
⇓
Schritt 9
Kündigungsmodalitäten besprechen!
Kündigung der gesamten Gesellschaft: Frist z.B. von 6 Monaten zu einem Kündigungstermin, z.B. Schluss eines Kalenderjahres, Schriftform vorsehen
Kündigung eines Gesellschafters: Übernahmerechte des verbleibenden Gesellschafters festlegen, Weiterführungsbefugnis regeln, Abfindungsmodalitäten
⇓
Schritt 10
Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters festlegen!
Beendigung der Gesellschaft festlegen
Weiterführung durch verbleibende Gesellschafter mit Pflicht zur Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag regeln
⇓
Schritt 11
Einsichtsrechte bestimmen!
Unterrichtungspflichten jedes Gesellschafters
Hinzuziehung von Dritten, z.B. Steuerberater
⇓
Schritt 12
Sonstige Regelungen treffen!
sog. salvatorische Klausel bei Lücken im Vertrag
Schriftformerfordernis für Vertragsänderungen
⇓
Schritt 13
Meldepflichten vornehmen!
Gewerbeamt
Finanzamt
Kammern
Berufsgenossenschaft
Sozialversicherung
etc.
⇓
Schritt 14
Finanzielle Dinge regeln!
Geschäftskonto eröffnen
Versicherungen abschließen
von Prof. Dr. iur. Thorsten S. Richter
Schritt 1 Rechtsform-Check durchführen!
Schritt 2 Gesellschaftsvertragsmuster besorgen!
Schritt 3 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft festlegen!
Schritt 4 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr bestimmen!
Schritt 5 Höhe der Einlagen festlegen!
Schritt 6 Geschäftsführung und Vertretung verteilen!
Schritt 7 Pflichten der Gesellschafter bestimmen!
Schritt 8 Sich über Gewinn- und Verlustrechnung sowie Entnahmerechte einigen!
Schritt 9 Kündigungsmodalitäten besprechen!
Schritt 10 Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters festlegen!
Schritt 11 Einsichtsrechte bestimmen!
Schritt 12 Sonstige Regelungen treffen!
Schritt 13 Meldepflichten vornehmen!
Schritt 14 Finanzielle Dinge regeln!
Schritt 15 Öffentliches Auftreten transparent gestalten!
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Schritt 1
Rechtsform-Check durchführen
10 Rechtsformwahlkriterien durchprüfen,
ob die Gründungsziele mit dem rechtlichen Rahmen dieser Rechtsform vereinbar sind, z.B.
am Musterbeispiel der IHK-Stade
1. Wesen und Zweck
Zweck: kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen, die sich mit überschaubarem Risiko zu einem Handels-gewerbe zusammentun
Zur Erweiterung der Eigenkapitalbasis durch Zusammenfassung mehrerer Gesellschafterbeiträge, wobei es sich in der Regel um gleichberechtigte Partner handelt, die alle in der Gesellschaft tätig sind (hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen erforderlich)
Rechtsfähigkeit: Beschränkte Rechtsfähigkeit (teilweise Grundbuch-, Prozess- und Deliktsfähigkeit)
Firmenführungsrecht: Personen-, Sach- oder Fantasiefirma mit Zusatz OHG, §§ 17 ff., notwendigen Angaben auf Geschäftsbriefen, § 125 a
Eintragungspflicht in Handelsregister
2. Gründungsmodalitäten
Anzahl der Gründer: 2 „Personen“ als Gesellschafter erforderlich, natürliche Einzelpersonen oder Gesellschaften als Gesellschafter (GbR, OHG, GmbH, nicht: Erbengemeinschaft wegen § 2059) möglich
Umfang an Formalitäten: mittel, wegen Handelsregistereintragung,
ABER: OHG entsteht automatisch, wenn 2 Gesellschafter Indizien für kaufmännische Geschäftseinrichtung erfüllen, z.B. Umsatz über 250.000 Euro, mehr als 5 Arbeitnehmer
formfreier Gesellschaftsvertrag, d.h. Schriftform ist nicht erforderlich (außer falls Grundstücke eingebracht werden), aber dringend empfehlenswert, da rechtssicherer
Kosten der Gründung: mittel, ca. 250 - 400 Euro, wegen Handelsregistereintragung(ca. 100 - 150 Euro), Notar (130 - 200 Euro) und Gewerbeamt (ab 20 bis 50 Euro)
Dauer der Gründung: praktisch sofort möglich
3. Vermögensverhältnisse
Kein festes Kapital erforderlich (auch negatives Kapital möglich), keine Mindesteinlagen vorgeschrieben
Finanzierung: Einlagen der Gesellschafter in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen
Eigenfinanzierung durch Beteiligungen: Neue Gesellschaft entsteht
Gesellschafterdarlehen als Finanzierungsmittel nur wenn § 181 BGB ausgeschlossen
Gewinn- und Verlustverteilung richtet sich nach Gesellschaftsvertrag; nach Gesetz: Verzinsung der Kapitalanteile mit 4 % und der Restgewinn nach Köpfen, § 121 HGB
Entnahmerecht von Gewinnen während des Geschäftsjahres bis zu 4 % seines Kapitalanteils
4. Haftung
Unbeschränkte Haftung des Vermögens der Gesellschaft (Gesamthandsvermögen) und der Gesellschafter, § 128
Gesamtschuldnerische Haftung, d.h. jeder Gesellschafter haftet auf die volle Summe mit Geschäfts- und Privatvermögen, § 421
Haftung eintretender Gesellschafter für Altschulden, § 130, und noch 5 Jahre nach Ausscheiden von Gesellschaftern, § 159
Haftungsbeschränkung nur durch Vereinbarung mit Gläubigern und organisatorische Maßnahmen
5. Geschäftsführung und Vertretung
Grundsatz der Selbstorganschaft, Geschäftsführung und Vertretung nur durch Gesellschafter möglich
Einzelgeschäftsführung aller Gesellschafter. Jeder Geschäftsführer kann allein handeln. Im Innenverhältnis sind flexible Regelungen möglich. Prokura ist möglich.
Geschäftsführung (Gesellschafter untereinander): Vorrang des Gesellschaftsvertrages,
falls keine Regelung: alle Gesellschafter sind einzeln zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, § 114,
Widerspruchsrecht, § 115, Zustimmung der anderen Gesellschafter für außergewöhnliche Geschäfte, § 116, ausgeschlossene Gesellschafter haben
Kontrollrechte, § 118
Vertretungsbefugnis (Gesellschafter zu Dritten): Vorrang des Gesellschaftsvertrages, falls keine Regelung: jeder ist berechtigt und verpflichtet, § 125 (Gesellschaftsvertrages: Ausschluß möglich, Drittwirkung aber nur bei HR-Eintragung, § 125 Abs. 4)
Keine besonderen Organe (insbes. kein Aufsichtsrat mit AN-Vertretern, Innenorganisation kann der von Kapitalgesellschaften angeglichen werden)
6. Rechnungslegung
Erstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz + G+V, § 242 Abs. 3, nach GoB) innerhalb der einem ordnungsgem. Geschäftsgang entsp. Zeit, § 243 Abs. 3 HGB),
allgemeine Bewertungsgrundsätze nach § 252 sind zu beachten (strenge Wertobergrenze,
Spielraum bei Wertungergrenze,
stille Reserven möglich, § 253 Abs. 4)
Keine Prüfungs- und Offenlegungspflichten (sofern nicht PublG oder KWG gilt)
7. Beendigung der Gesellschaft
Übertragung der Anteile nicht möglich, begründet eine neue Gesellschaft
Gesellschafterwechsel nur mit Zustimmung aller Gesellschafter bzw. gemäß Regelung im Gesellschaftsvertrag (§ 719 entweder Doppelvertrag mit Ein- und Austretenden oder Anteilsübertragung von Aus- zu Eintretenden)
Auflösungsgründe: Zeitablauf, Gesellschafterbeschluß, Insolvenz der Gesellschaft, Insolvenzverfahren über Gesellschaftervermögen, Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres, etc., § 131 HGB
8. Betriebswirtschaftliche Kosten
Gewisser Gründungsaufwand: Gesellschaftsvertrag von 2 Personen (keine Formvorschrift) Entstehung der OHG nach außen bereits mit einvernehmlicher
Geschäftsaufnahme durch alle Gesellschafter, § 123 Abs. 2, spätestens mit Eintragung ins Handelsregister (Abteilung „A“, deklaratorisch), § 123 Abs. 1
Anmeldepflicht zum Handelsregister, §§ 106, 107 HGB
9. Steuerliche Kosten
Bei jedem Gesellschafter fällt Einkommensteuer an – jeweils mit Solidaritätszuschlag.
Auf Gesellschaftsebene: Gewerbesteuer (nicht für Freiberufler und Land- und Forstwirte),
Umsatzsteuer,
ggfls. Lohnsteuer
10. Persönliche Eignung des Unternehmensträgers bzw. Unternehmers
Rechtskenntnisse: mittel, HGB und BGB
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten: mittel
Umgang mit Gesellschaftsverträgen: mittel
Beratungsfähigkeit: mittel
Beratungswilligkeit: mittel
Fazit: für Geschäftstreibende und Klein- und Mittelständische Unternehmen geeignete Rechtsform
⇓
Schritt 2 Gesellschaftsvertragsmuster besorgen!
Gestaltungsfreiheit, d.h. keine gesetzlichen Vorgaben
auch mündlich möglich, nicht empfehlenswert, da Rechtsunsicherheit die Folge ist
Musterbeispiel z.B. der IHK-Stade
⇓
Schritt 3
Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft festlegen!
Firma: Recht ein Phantasienamen zu führen zuzüglich Rechtsformzusatz "OHG"
Vor- und Zunamen der Gesellschafter müssen nicht angegeben werden
Sitz im Zweifel am Wohnsitz eines der Gesellschafter
jeder gesetzlich zulässige Zweck
ausdrückliche Haftungsbegrenzung bei Aufnahme neuer Gesellschafter möglich: neuer Gesellschafter haftet nicht für die im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers
⇓
Schritt 4
Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr bestimmen!
Beginn mit Handelsregistereintragung und und deren Bekanntmachung.
ABER: Zustimmung der Gesellschafter zu einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor Eintragung im Handelsregister ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag möglich
Geschäftsjahr in der Regel das Kalenderjahr
⇓
Schritt 5
Höhe der Einlagen festlegen!
in Euro oder als Wertgegenstände
Angabe der Höhe der Geschäftsanteile und Eröffnungsbilanz sinnvoll
Wert der Einlagen bestimmen
Verbleib der Einlagen als Festkapital der Gesellschaft und Buchung auf feste Kapitalkonten
⇓
Schritt 6
Geschäftsführung und Vertretung verteilen!
Gesetz: Alleingeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
Zustimmungspflichtige Geschäfte bestimmen
Formfragen zu Gesellschafterbeschlüssen klären
⇓
Schritt 7
Pflichten der Gesellschafter bestimmen!
Wettbewerbsverbote der Gesellschafter
Vertragsstrafen und fristlose Kündigungsrechte bei Zuwiderhandlungen
⇓
Schritt 8
Sich über Gewinn- und Verlustrechnung sowie Entnahmerechte einigen!
Aufteilungsverfahren bestimmen
Vorabvergütungen pro Monat festlegen
Regelung für Krankheitsfall von Geschäftsführern
Regelungen für den Fall des Verlustes aufstellen, z.B. gleichmäßige Verteilung unter den Gesellschaftern
Entnahmeregelungen bzgl. Gewinnanteile
⇓
Schritt 9
Kündigungsmodalitäten besprechen!
Kündigung der gesamten Gesellschaft: Frist z.B. von 6 Monaten zu einem Kündigungstermin, z.B. Schluss eines Kalenderjahres, Schriftform vorsehen
Kündigung eines Gesellschafters: Übernahmerechte des verbleibenden Gesellschafters festlegen, Weiterführungsbefugnis regeln, Abfindungsmodalitäten
Fälle des automatischen Ausscheidens regeln: z.B. Insolvenz eines Gesellschafters
⇓
Schritt 10
Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters festlegen!
Beendigung der Gesellschaft festlegen oder
Weiterführung durch verbleibende Gesellschafter mit Pflicht zur Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag regeln
Auseinandersetzungsguthaben regeln
⇓
Schritt 11
Einsichtsrechte bestimmen!
Unterrichtungspflichten jedes Gesellschafters
Hinzuziehung von Dritten, z.B. Steuerberater
⇓
Schritt 12
Sonstige Regelungen treffen!
sog. salvatorische Klausel bei Lücken im Vertrag
Liquidationsfall regeln, z.B. wer wird Liquidator?
Schriftformerfordernis für Vertragsänderungen
Einsetzung eines Mediators im Streitfalle
⇓
Schritt 13
Meldepflichten vornehmen!
Gewerbeamt
Finanzamt
Kammern
Berufsgenossenschaft
Sozialversicherung
etc.
⇓
Schritt 14
Finanzielle Dinge regeln!
Geschäftskonto eröffnen
Versicherungen abschließen
⇓
Schritt 15
Öffentliches Auftreten transparent gestalten!
mit dem Firmenzusatz "OHG" oder "Offene Handelsgesellschaft"
von Prof. Dr. iur. Thorsten S. Richter
Schritt 1 Rechtsform-Check durchführen!
Schritt 2 Gesellschaftsvertragsmuster besorgen!
Schritt 3 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft festlegen!
Schritt 4 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr bestimmen!
Schritt 5 Höhe der Einlagen festlegen!
Schritt 6 Geschäftsführung und Vertretung verteilen!
Schritt 7 Pflichten der Gesellschafter bestimmen!
Schritt 8 Sich über Gewinn- und Verlustrechnung sowie Entnahmerechte einigen!
Schritt 9 Kündigungsmodalitäten besprechen!
Schritt 10 Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters festlegen!
Schritt 11 Einsichtsrechte bestimmen!
Schritt 12 Sonstige Regelungen treffen!
Schritt 13 Meldepflichten vornehmen!
Schritt 14 Finanzielle Dinge regeln!
⇓
Schritt 1 Rechtsform-Check durchführen
10 Rechtsformwahlkriterien durchprüfen, ob
die Gründungsziele
mit dem rechtlichen Rahmen dieser Rechtsform erreichbar sind!
Musterbeispiel z.B. der IHK Frankfurt
1. Wesen und Zweck
Zweck: Einfache Zusammenfassung von Personen, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, und bei der bei einem oder mehreren Gesellschaftern (Kommanditisten = Einlagenhafter) die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern (Komplementär = Vollhafter) summenmäßig beschränkt § 161 HGB
Persönlicher Einsatz einzelner Gesellschafter kann mit der bloß kapitalmäßigen Beteiligung anderer kombiniert werden => dadurch Vergrößerung der Kapitalbasis bei Beibehaltung des Einflusses der persönlich haftenden Gesellschafter
Rechtsgrundlagen: §§ 161 – 177 a HGB, ergänzend §§ 105 – 160 HGB und §§ 705 – 740 BGB und Gesellschaftsvertrag
Firmenführungsrecht: Personen-, Sach- oder Fantasiefirma mit Zusatz OHG, §§ 17 ff. HGB, notwendigen Angaben auf Geschäftsbriefen, § 177 a HGB
2. Gründungsmodalitäten
Anzahl der Gründer: 2 „Personen“ als Gesellschafter erforderlich, natürliche Einzelpersonen oder Gesellschaften als Gesellschafter (Aber: Kommanditist kann nicht gleichzeitig persönlich haftender Gesellschafter sein)
Umfang an Formalitäten: mittel, wegen Handelsregistereintragung
Kosten der Gründung: mittel, ca. 250 bis 450 Euro, wegen Handelsregistereintragung, Notar, Gewerbeamt
3. Vermögensverhältnisse
Komplementär wird rechtlich grundsätzlich wie OHG-Gesellschafter behandelt,
Kein festes Kapital (auch negatives Kapital möglich),
keine Mindesteinlagen vorgeschrieben,
für Kommanditisten: feste Kommanditeinlage, Höhe aber beliebig
Finanzierung: Einlagen der Gesellschafter in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen
Eigenfinanzierung durch Beteiligungen: Neue Gesellschaft entsteht
Gesellschafterdarlehen als Finanzierungsmittel nur wenn § 181 BGB ausgeschlossen
4. Haftung
Unbeschränkte Haftung des Vermögens der Gesellschaft (Gesamthandsvermögen) und der Komplementäre, § 128 HGB
Gesamtschuldnerische Haftung, d.h. jeder Gesellschafter haftet auf die volle Summe mit Geschäfts- und Privatvermögen, § 421 BGB
Haftungsbeschränkung nur für die ins Handelsregister eingetragenen Kommanditisten, §§ 171, 176, HGB Haftung eintretender Gesellschafter für Altschulden, § 173 HGB
Achtung: Haftungsbeschränkung für Kommanditisten tritt erst ein, wenn die Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen wurde. Für Verbindlichkeiten, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstehen, haften alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt.
5. Geschäftsführung und Vertretung
Grundsatz der Selbstorganschaft, Geschäftsführung und Vertretung nur durch Komplementäre möglich, Kommanditisten sind grundsätzlich ausgeschlossen, § 164 HGB (aber Prokura od. Handlungsvollmacht möglich)
Geschäftsführung (Gesellschafter untereinander): Vorrang des Gesellschaftsvertrages, falls keine Regelung: alle Kommplementäre sind einzeln zur GF berechtigt und verpflichtet, § 114 HGB,
Widerspruchsrecht, § 115 HGB,
Zustimmung der anderen Gesellschafter für außergewöhnliche Geschäfte, § 116 HGB,
ausgeschlossene Gesellschafter haben Kontrollrechte, § 118 HGB
Vertretungsbefugnis (Gesellschafter zu Dritten): Vorrang des Gesellschaftsvertrages, falls keine Regelung: jeder ist berechtigt und verpflichtet, § 125 HGB(Gesellschaftsvertrages: Ausschluß möglich, Drittwirkung aber nur bei HR-Eintragung, § 125 Abs. 4 HGB)
6. Rechnungslegung
Erstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz + G+V, § 242 Abs. 3, nach GoB) innerhalb der einem ordnungsgem. Geschäftsgang entsp. Zeit, § 243 Abs. 3 HGB),
allgemeine Bewertungsgrundsätze nach § 252 sind zu beachten (strenge Wertobergrenze,
Spielraum bei Wertungergrenze,
stille Reserven möglich, § 253 Abs. 4)
Keine Prüfungs- und Offenlegungspflichten (sofern nicht PublG oder KWG gilt)
7. Beendigung der Gesellschaft
wie OHG, aber Tod des Kommanditisten ist kein Auflösungsgrund, § 177
Übertragung der Anteile nicht möglich, begründet eine neue Gesellschaft
Gesellschafterwechsel nur mit Zustimmung aller Gesellschafter bzw. gemäß Regelung im Gesellschaftsvertrag (§ 719 entweder Doppelvertrag mit Ein- und Austretenden oder Anteilsübertragung von Aus- zu Eintretenden)
Auflösungsgründe: Zeitablauf, Gesellschafterbeschluß, Insolvenz der Gesellschaft, Insolvenzverfahren über Gesellschaftervermögen, Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres, etc., § 131 HGB
8. Betriebswirtschaftliche Kosten
Gewisser Gründungsaufwand: Gesellschaftsvertrag von 2 Personen (keine Formvorschrift)
Entstehung der OHG nach außen bereits mit einvernehmlicher Geschäftsaufnahme durch alle Gesellschafter, § 123 Abs. 2, spätestens mit Eintragung ins Handelsregister (Abteilung „A“, deklaratorisch), § 123 Abs. 1
Anmeldepflicht zum Handelsregister, §§ 106, 107 HGB
9. Steuerliche Kosten
Bei jedem Gesellschafter fällt Einkommensteuer an – jeweils mit Solidaritätszuschlag.
Auf Gesellschaftsebene: Gewerbesteuer (nicht für Freiberufler und Land- und Forstwirte),
Umsatzsteuer,
ggfls. Lohnsteuer.
10. Persönliche Eignung des Unternehmensträgers bzw. Unternehmers
Rechtskenntnisse: mittel, HGB
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten: mittel
Umgang mit Gesellschaftsverträgen: mittel
Beratungsfähigkeit: mittel
Beratungswilligkeit: mittel
Fazit:
für Geschäftstreibende und Klein- und Mittelständische Unternehmen geeignete Rechtsform
günstig für Familienunternehmen, bei denen nicht alle Familienmitglieder mitarbeiten, aber aus erbrechtlichen Gründen Anteile am Unternehmen halten
⇓
Schritt 2
Gesellschaftsvertragsmuster besorgen!
Gestaltungsfreiheit, d.h. keine gesetzlichen Vorgaben
auch mündlich möglich, nicht empfehlenswert, da Rechtsunsicherheit die Folge ist
Musterbeispiel z.B. der IHK Frankfurt
Sonderformen: GmbH & Co. KG: GmbH ist an der Stelle des Komplementärs, auch möglich AG & Co. KG, UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
⇓
Schritt 3
Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft festlegen!
Firmenführungsrecht: Recht ein Phantasienamen zu führen
Vor- und Zunamen der Gesellschafter müssen aus Transparenzgründen nicht angegeben werden
Sitz im Zweifel am Wohnsitz eines der Gesellschafter
jeder gesetzlich zulässige Zweck
⇓
Schritt 4
Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr bestimmen!
evtl. befristet für ein Projekt
Geschäftsjahr in der Regel das Kalenderjahr
⇓
Schritt 5
Höhe der Einlagen festlegen!
in Euro oder als Wertgegenstände
Angabe der Höhe der Geschäftsanteile der persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre)
Einlagen der Kommanditisten und deren Kapitalanteile, die als Festkapitalanteile auf einem Kapitalkonto gebucht werden
⇓
Schritt 6
Geschäftsführung und Vertretung verteilen!
alleine Geschäftsführung und Vertretung oder
Gesamtvertretung, wenn so vereinbart
Zustimmungspflichtige, außergewöhnliche Geschäfte bestimmen
Widerspruch des Kommanditisten regeln
⇓
Schritt 7
Pflichten der Gesellschafter bestimmen!
Gesellschafterversammlungen: Ablauf, Beschlussfassung, Mehrheitsbestimmunge
Wettbewerbsverbote der Gesellschafter
Vertragsstrafen und fristlose Kündigungsrechte bei Zuwiderhandlungen
Buchführungsfragen
⇓
Schritt 8
Sich über Gewinn- und Verlustrechnung sowie Entnahmerechte einigen!
Aufteilungsverfahren bestimmen: Gesetzliche Regelung sieht 4 % der Anteile der Gesellschafter, darüber hinaus im angemessenen Verhältnis zueinander - gleiches gilt bei Verlusten
Vorabvergütungen pro Monat festlegen
Regelungen für den Fall des Verlustes aufstellen
Regelungen bei Urlaub und Krankheit des Komplementärs
⇓
Schritt 9
Kündigungsmodalitäten besprechen!
Kündigung der gesamten Gesellschaft: Frist z.B. von 6 Monaten zu einem Kündigungstermin, z.B. Schluss eines Kalenderjahres, Schriftform vorsehen
Kündigung eines Gesellschafters: Übernahmerechte des verbleibenden Gesellschafters festlegen, Weiterführungsbefugnis regeln, Abfindungsmodalitäten
⇓
Schritt 10
Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters festlegen!
Beendigung der Gesellschaft festlegen
Weiterführung durch verbleibende Gesellschafter mit Pflicht zur Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag regeln
⇓
Schritt 11
Einsichtsrechte bestimmen!
Unterrichtungspflichten jedes Gesellschafters
Hinzuziehung von Dritten, z.B. Steuerberater
⇓
Schritt 12
Sonstige Regelungen treffen!
sog. salvatorische Klausel bei Lücken im Vertrag
Schriftformerfordernis für Vertragsänderungen
Güterrechtliche Vereinbarungen
Schlussbestimmungen wie z.B. Gerichtsstand
Schlichtungsvereinbarung
etc.
⇓
Schritt 13
Meldepflichten vornehmen!
Eintragung ins Handelsregister vornehmen
zum Gewerbeamt gehen
vom Finanzamt erfassen lassen
Kammern
Berufsgenossenschaft
Sozialversicherung
etc.
⇓
Schritt 14
Finanzielle Dinge regeln!
Geschäftskonto eröffnen
Versicherungen abschließen
von Prof. Dr. iur. Thorsten S. Richter
Schritt 1 Rechtsform-Check durchführen!
Schritt 2 Gesellschaftsvertragsmuster besorgen!
Schritt 3 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft festlegen!
Schritt 4 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr bestimmen!
Schritt 5 Höhe der Einlagen festlegen!
Schritt 6 Geschäftsführung und Vertretung verteilen!
Schritt 7 Pflichten der Gesellschafter bestimmen!
Schritt 8 Sich über Gewinn- und Verlustrechnung sowie Entnahmerechte einigen!
Schritt 9 Beendigungsmodalitäten besprechen!
Schritt 10 Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters festlegen!
Schritt 11 Einsichtsrechte bestimmen!
Schritt 12 Sonstige Regelungen treffen!
Schritt 13 Eintragungs-, Beurkundungs-, Einzahlungs- undMeldepflichten vornehmen!
Schritt 14 Finanzielle Dinge regeln!
⇓
Schritt 1
Rechtsform-Check durchführen
10 Rechtsformwahlkriterien durchprüfen,
ob die Gründungsziele mit dem rechtlichen Rahmen dieser Rechtsform vereinbar sind!
z.B. bei Gründung mit bis zu 3 Gesellschaftern anhand der im Gesetz zu findendenden Musterprotokolle
1. Wesen und Zweck
Zweck: Gründung einer Kapitalgesellschaft, einfache und im Vergleich zur UG (haftungsbeschränkt) mittel aufwendige Form einer Kapitalgesellschaft, die auch für kleinere Unternehmen und für jeden gesetzlich zulässigen Zweck möglich ist
Rechtsgrundlagen: GmbHG
Besondere Eignung: Wenn kein Gesellschafter eine volle persönliche Haftung tragen will
Bedeutendste Rechtsform im mittelständischen Bereich
Firmenführungsrecht: Personen-, Sach- oder Fantasiefirma mit Zusatz "GmbH", §§ 17 ff. HGB
2. Gründungsmodalitäten
Anzahl der Gründer: ein oder mehrere Gründer, die den Gesellschaftsvertrag schließen und die Stammeinlagen übernehmen
Umfang an Formalitäten: hoch, wegen Handelsregistereintragung und Satzungserstellung (Gesellschaftsvertrag)
Kosten der Gründung: hoch, wegen Notar (mind. 500 Euro bis zu 1.000 Euro) und Handelsregister (150 Euro), evtl. Anwalt
Sonderformen: GmbH & Co. KG, gemeinnützige GmbH
3. Vermögensverhältnisse
Festes Stammkapital, mind. 25.000,- EUR; Satzung enthält die Höhe
Mindesteinzahlung ¼ auf jede Stammeinlage durch jeden Gesellschafter, gesamte Einzahlung jedoch mindestens 12.500,- EUR; ansonsten müssen Sicherheiten die Einlagen unterstützen
Mindeststammeinlage eines Gesellschafters 250,- EUR u. durch 1000 teilbar, § 5 GmbHG; Verzicht auf ausstehende Einlagen unzulässig
Einmann-GmbH: für ausstehende Einlagen Sicherheit erforderlich
Nachschusspflicht der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag regelbar (beschränkte oder unbeschränte Höhe), § 26 GmbHG
Keine direkte Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen, dessen Eigentümerin die GmbH ist
Finanzierung: Einlagen der Gesellschafter in Geld (Bargründung) oder Sachwerten (Sachgründung – mit Gründungsbericht erforderlich, in dem nähere Angaben über die Sache und deren Wert enthalten sind; Bewertungsunterlagen an Registergericht zur Prüfung, §§ 5 und 8 GmbHG)
Gewinn- und Verlustverteilung richtet sich nach Gesellschaftsvertrag; nach Gesetz: entsprechend der Höhe der Geschäftsanteile, § 29 Abs. 3 GmbHG,
Gesellschafter beschließen über die Ergebnisverwendung, Grundsätzlich Anspruch der Gesellschafter auf Jahresüberschuss zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Verlustvortrag bzw. Bilanzgewinn
Entnahmerecht auf Auszahlung der beschlossenen oder vertraglich festgelegten Gewinnausschüttungen, § 29 GmbHG, soweit kein anderer Beschluß oder andere Regelung, z.B. Verwendung für Kapitalerhöhung
4. Haftung
abhängig von Gründungsphase:
als GmbH = Haftung mit Gesellschaftsvermögen: eigenes Vermögen der GmbH als juristische Person
als Vorgründungsgesellschaft bis zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages: volle Haftung aller Beteiligten, auch wenn später die GmbH entsteht, bleibt die persönliche Haftung der Gesellschafter aus dieser Zeit
als Vor-GmbH nach Beurkundung des Gesellschaftsvertrages: Haftung mit dem Stammkapital, unter den Gesellschafter im Innenverhältnis in dem Verhältnis der Stammkapitalanteile
Daneben: Haftung der Geschäftsführer und Gesellschafter möglich, z.B. bei Aufsichtspflichtverletzung, Unterkapitalisierung
5. Geschäftsführung und Vertretung
Organe: Geschäftsführer (= nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen),
Gesellschafterversammlung,
Aufsichtsrat fakultativ bis 500 AN, §§ 77 Abs. 1 BetrVG 1952 und § 129 BetrVG 1972 Pflicht z.B. > 2.000 AN
Geschäftsführung (Innenverhältnis): Der oder die GF, soweit nichts anderes vereinbart mit Gesamtgeschäftsführungsbefugnis (alle zusammen),
Vertretung (Außenverhältnis): grundsätzlich unbeschränkt durch den oder die GF,
Gesamtvertretungsmacht als Grundsatz
6. Rechnungslegung
Aufstellung des Jahresabschlusses grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten (bei kleinen Kapitalgesellschaften: 6 Monate, § 264 HGB
3-teiliger Jahresabschluß: Bilanz ( § 266 HGB) + G+V (§ 276 HGB) + Anhang;
Beachtung Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, § 264 HGB; Strenge Wertuntergrenzen nach den Bewertungsvorschriften, § 252 HGB
für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: Lagebericht (§§ 264, 289 HGB); Prüfungspflicht (§ 316 HGB)
Je nach Größe unterschiedliche Offenlegung und Publizitätspflicht von Jahresabschluß und Lagebericht: z.B. kleine Gesellschaften = Einreichung zum Handelsregister von zusammengefaßter Bilanz (§ 266) und verkürztem Anhang (§ 288 HGB), Hinweis im Bundesanzeiger auf Handelsregistereinreichung, Einreichungsfrist 12 Monate
7. Beendigung der Gesellschaft
Geschäftsanteile sind notariell veräußerbar und vererblich, § 15 GmbHG, Erschwernisse, z.B. durch Zustimmung der Gesellschaft möglich
Auflösungsgründe (§ 60 GmbHG): Zeitablauf, Gesellschafterbeschluß (3/4 Mehrheit), Insolvenzeröffnung über Gesellschaftsvermögen
8. Betriebswirtschaftliche Kosten
Erhöhter Gründungsaufwand: notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, § 2, kein Gründungsbericht durch externen Prüfer notwendig
Änderung des Gesellschaftsvertrages nur durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss von ¾ der abgegebenen Steimmen möglich, soweit der ursprüngliche Vertrag nicht weitere Erfordernisse vorsieht, § 53
Entstehung erst mit Anmeldung zum Handelsregister (rechtsbegründend, Abt. B), § 10 GmbHG
9. Steuerliche Kosten
Körperschaftssteuer,
Solidaritätszuschlag,
Gewerbesteuer,
Kapitalertragssteuer bei Ausschüttungen,
Umsatzsteuer,
ggfls. Lohnsteuer
10. Persönliche Eignung des Unternehmensträgers bzw. Unternehmers
Hohe Anforderungen an die Unternehmer, GF und Gesellschafter
Fazit:
Für eine Vielzahl von Unternehmenszwecken klein- und mittelständischer Unternehmungen geeignet,
solange nicht zu viele Gesellschafter beteiligt werden müssen
und eine gewisse Befähigung im Umgang mit Rechtsvorschriften besteht.
⇓
Schritt 2
Gesellschaftsvertragsmuster besorgen!
Bei Gründung mit bis zu 3 Gesellschaftern: im Gesetz zu findende Musterprotokolle bestehend aus
Gesellschaftsvertrag,
Gesellschafterliste und
Regelungen zur Einzahlung des Stammkapitals verwenden
Oder privat zu findende Muster:
Satzungsmuster der IHK Frankfurt
⇓
Schritt 3
Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft festlegen!
Firmenführungsrecht: Recht ein Phantasienamen zu führen mit Zusatz "GmbH"
Vor- und Zunamen der Gesellschafter müssen nicht angegeben werden
Sitz im Zweifel am Wohnsitz eines der Gesellschafter
jeder gesetzlich zulässige Zweck
⇓
Schritt 4
Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr bestimmen!
evtl. befristet für ein Projekt
Entstehung erst mit Eintragung im Handelsregister
Geschäftsjahr in der Regel das Kalenderjahr
⇓
Schritt 5
Höhe der Einlagen festlegen
in Euro oder als Wertgegenstände
Festlegung des Stammkapitals, mindestens 25.000 Euro
auf das Stammkapital verteilte Stammeinlagen der Gesellschafter in Nennbetrag von Euro
Angabe der Höhe der Geschäftsanteile
⇓
Schritt 6
Geschäftsführung und Vertretung verteilen!
Organ: Geschäftsführer
Gesamtvertretungsbefugnis: mehrere Geschäftsführer vertreten die GmbH gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen
⇓
Schritt 7
Pflichten der Gesellschafter bestimmen!
Ablauf der Gesellschafterversammlungen: Mehrheitsverhältnisse, Höhe der Stimmanteile, Fristen für Einlegung von Rechtsmitteln, Einberufungsmodalitäten,
Wettbewerbsverbote der Gesellschafter
Vertragsstrafen und fristlose Kündigungsrechte bei Zuwiderhandlungen
⇓
Schritt 8
Sich über Gewinn- und Verlustrechnung sowie Entnahmerechte einigen!
Aufteilungsverfahren bestimmen: Jahresüberschuss zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Verlustvortrag
Vorabvergütungen pro Monat festlegen
Regelungen für den Fall des Verlustes aufstellen
⇓
Schritt 9
Beendigungsmodalitäten besprechen!
Gesetzliche Auflösungsgründe: Fristablauf, gerichtliches Urteil, Eröffnung Insolvenzverfahren, Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse, Verfügung eines Registergerichts, etc.
Austrittsrecht eines Gesellschafters: z.B. 6 Monate vor Geschäftsende
Ausschluss eines Gesellschafters: z.B. Insolvenz des Gesellschafters
Durchführungsverfahren regeln: Abfindungshöhe
⇓
Schritt 10
Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters festlegen!
Tod eines Gesellschafters: Ausscheidungspflicht des Erben oder Vermächtnisnehmers
⇓
Schritt 11
Einsichtsrechte bestimmen!
Unterrichtungspflichten jedes Gesellschafters
Hinzuziehung von Dritten, z.B. Steuerberater
⇓
Schritt 12
Sonstige Regelungen treffen!
sog. salvatorische Klausel bei Lücken im Vertrag
Schriftformerfordernis für Vertragsänderungen
Tragung von Gründungskosten
Gerichtsstand
Schlichtungsklausel
⇓
Schritt 13
Eintragungs-, Beurkundungs-, Einzahlungs- und Meldepflichten vornehmen!
Entschluss eine GmbH zu gründen: Entstehung einer Vorgründungsgesellschaft, die je nach Art und Umfang der Tätigkeit BGB-Gesellschaft oder OHG ist
Erstellung des Gesellschaftsvertrages und notarielle Beurkundung: Entstehung der rechtsfähigen Vor-GmbH
Einzahlung mindestens der Hälfte des Stammkapitals auf das Geschäftskontos
Zusendung der Unterlagen durch den Notar an das Handelsregister: Entstehung der GmbH
Gewerbeamts-Anmeldung
Finanzamts-Erfassung
Berufsgenossenschaft-Meldung
Sozialversicherung-Anmeldung
⇓
Schritt 14
Finanzielle Dinge regeln!
Kapital für Betrieb der GmbH besorgen
Geschäftskonto nur für Transaktionen der GmbH nutzen, keine Vermischung mit Privatsphäre
Versicherungen abschließen
von Prof. Dr. iur. Thorsten S. Richter
Schritt 1 Rechtsform-Check durchführen!
Schritt 2 Gesellschaftsvertragsmuster besorgen!
Schritt 3 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft festlegen!
Schritt 4 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr bestimmen!
Schritt 5 Höhe der Einlagen festlegen!
Schritt 6 Geschäftsführung und Vertretung verteilen!
Schritt 7 Pflichten der Gesellschafter bestimmen!
Schritt 8 Sich über Gewinn- und Verlustrechnung sowie Entnahmerechte einigen!
Schritt 9 Beendigungsmodalitäten besprechen!
Schritt 10 Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters festlegen!
Schritt 11 Einsichtsrechte bestimmen!
Schritt 12 Sonstige Regelungen treffen!
Schritt 13 Eintragungs-, Beurkundungs-, Einzahlungs- undMeldepflichten vornehmen!
Schritt 14 Finanzielle Dinge regeln!
⇓
Schritt 1
Rechtsform-Check durchführen
10 Rechtsformwahlkriterien durchprüfen,
ob die Gründungsziele mit dem rechtlichen Rahmen dieser Rechtsform erreichbar sind
z.B. mit der UG Mustersatzung der IHK Stuttgart oder
den gesetzlich vorgesehenemUG Musterprotokoll des GmbHG
1. Wesen und Zweck
grundsätzlich wie GmbH, daher eigentlich keine eigene Rechtsform
Es gelten aber folgende Besonderheiten zur "normalen" GmbH:
für Gründer, die unkompliziert ihr Haftungsrisiko begrenzen und nur ein geringeres Startkapital als 25.000 Euro investieren wollen bzw. können
fast alle gesetzlich zulässigen Zwecke, auch genehmi-gungspflichtiges Gewerbe aller Branchen.
jedoch nicht für Apotheken, Notare, Ärzte.
2. Gründungsmodalitäten
grundsätzlich wie GmbH, aber folgende Besonderheiten
Umfang an Formalitäten: mittel, wegen Handelsregistereintragung und Muster-Satzungserstellung mit Mustersatzung unter 500 Euro.
Kosten der Gründung: mittel, mind. 1.000 Euro,
wegen Beurkundung des Musterprotokolls, (60 Euro bei 1 Gesellschafter, 120 Euro bei mehreren Gesellschaftern),
Anmeldung zum Handelsregister (40 Euro),
Notarkosten (ca. 25 Euro bei 1 Gesellschafter, ca. 35 Euro bei mehreren Gesellschaftern)
Handelsregistereintragung (ca. 150 Euro) und
evtl. Anwaltskosten wenn eine Satzungserstellung (Gesellschaftsvertrag) durch den Anwalt erfolgen soll
3. Vermögensverhältnisse
grundsätzlich wie GmbH, aber folgende Besonderheiten
keine Sacheinlagen möglich
ab 1 Euro Einlage möglich
Pflicht zur Ansparung bis 25.000 Euro: Gesellschafter verpflichten sich deshalb, jedes Jahr 25 Prozent des erwirtschafteten Gewinns im Unternehmen zu belassen.
Diese Verpflichtung gilt solange, bis ein Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist.
Sind die 25.000 Euro erreicht: freie Verwendung der Gewinne und entweder Beibehaltung der Rechtsform der UG oder Umwandlung des Unternehmens in eine GmbH
4. Haftung
grundsätzlich wie GmbH, d.h.
In der Höhe der Stammeinlage bzw. in Höhe des Gesellschaftsvermögens.
Gesellschafter sind i.d.R. von der privaten Haftung befreit, solange keine Pflichtverletzungen vorliegen, z.B. Insolvenzverschleppung
5. Geschäftsführung und Vertretung
grundsätzlich wie GmbH, d.h.
Organe: Geschäftsführer (= nur unbeschränkt ge-schäftsfähige natürliche Personen), Gesellschafterver-sammlung, Aufsichtsrat fakultativ bis 500 AN, §§ 77 Abs. 1 BetrVG 1952 und § 129 BetrVG 1972 Pflicht z.B. > 2.000 AN
Geschäftsführung (Innenverhältnis): Der oder die GF, soweit nichts anderes vereinbart mit Gesamtgeschäft-führungsbefugnis (alle zusammen),
Vertretung (Außenverhältnis): grundsätzlich unbe-schränkt durch den oder die GF, Gesamtvertretungs-macht als Grundsatz
6. Rechnungslegung
grundsätzlich wie GmbH, z.B. doppelte Buchführung ist verpflichtend.
Aufstellung des Jahresabschlusses grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten (bei kleinen Kapitalgesellschaften: 6 Monate, § 264 HGB
3-teiliger Jahresabschluß: Bilanz ( § 266 HGB) + G+V (§ 276 HGB) + Anhang; Beachtung Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, § 264 HGB;
Strenge Wertuntergrenzen nach den Bewertungsvorschriften, § 252 HGB
für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: Lagebericht (§§ 264, 289 HGB); Prüfungspflicht (§ 316 HGB)
Je nach Größe unterschiedliche Offenlegung und Publizitätspflicht von Jahresabschluß und Lagebericht: z.B. kleine Gesellschaften = Einreichung zum Handelsregister von zusammengefaßter Bilanz (§ 266) und verkürztem Anhang (§ 288 HGB),
Hinweis im Bundesanzeiger auf Handelsregistereinreichung, Einreichungsfrist 12 Monate
UG
7. Beendigung der Gesellschaft
Geschäftsanteile sind notariell veräußerbar und vererblich, § 15, Erschwernisse, z.B. durch Zustimmung der Gesellschaft möglich
Auflösungsgründe (§ 60): Zeitablauf, Gesellschafterbeschluß (3/4 Mehrheit), Insolvenzeröffnung über Gesellschaftsvermögen
8. Betriebswirtschaftliche Kosten
grundsätzlich wie GmbH, aber folgende Besonderheiten
Stammkapital: 1 Euro bis 24.999 Euro
etwas im Gegensatz zur GmbH reduzierter Gründungsaufwand: notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, § 2, kein Gründungsbericht durch externen Prüfer notwendig
Änderung des Gesellschaftsvertrages nur durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss von ¾ der abgegebenen Stimmen möglich, soweit der ursprüngliche Vertrag nicht weitere Erfordernisse vorsieht, § 53
Entstehung erst mit Anmeldung zum Handelsregister (rechtsbegründend, Abt. B), § 10
9. Steuerliche Kosten
Körperschaftssteuer,
Solidaritätszuschlag,
Gewerbesteuer,
Kapitalertragssteuer bei Ausschüttungen,
Umsatzsteuer,
ggfls. Lohnsteuer.
10. Persönliche Eignung des Unternehmensträgers bzw. Unternehmers
etwas im Gegensatz zur GmbH abgemilderte aber trotzdem erhöhte Anforderungen an die Unternehmer, GF und Gesellschafter
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Schritt 2
Gesellschaftsvertragsmuster besorgen!
UG Mustersatzung der IHK Stuttgart
UG Musterprotokoll des GmbHG
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Schritt 3
Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft festlegen!
Firmenführungsrecht: Recht ein Phantasienamen zu führen
Vor- und Zunamen der Gesellschafter müssen aus Transparenzgründen nicht angegeben werden
Sitz im Zweifel am Wohnsitz eines der Gesellschafter
jeder gesetzlich zulässige Zweck
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Schritt 4
Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr bestimmen!
evtl. befristet für ein Projekt
z.B. das 1. Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung und endet mit dem 31.12. des ersten Jahres
Geschäftsjahr in der Regel das Kalenderjahr
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Schritt 5
Höhe der Einlagen festlegen!
in Euro Angabe des Stammkapitals, von dem
die Gesellschafter einen oder mehrere Geschäftsanteile im Nennbetrag zu ... Euro übernehmen
Stammeinlagen sind sofort fällig und auf das Geschäftskonto zu leisten
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Schritt 6
Geschäftsführung und Vertretung verteilen!
Organ: Geschäftsführer
Gesamtvertretungsbefugnis: mehrere Geschäftsführer vertreten die UG gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen
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Schritt 7
Pflichten der Gesellschafter bestimmen!
Ablauf der Gesellschafterversammlungen: Mehrheitsverhältnisse, Höhe der Stimmanteile, Fristen für Einlegung von Rechtsmitteln, Einberufungsmodalitäten,
Wettbewerbsverbote der Gesellschafter
Vertragsstrafen und fristlose Kündigungsrechte bei Zuwiderhandlungen
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Schritt 8
Sich über Gewinn- und Verlustrechnung sowie Entnahmerechte einigen!
Aufteilungsverfahren bestimmen: Jahresüberschuss zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Verlustvortrag
Vorabvergütungen pro Monat festlegen
Regelungen für den Fall des Verlustes aufstellen
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Schritt 9
Beendigungsmodalitäten besprechen!
Gesetzliche Auflösungsgründe: Fristablauf, gerichtliches Urteil, Eröffnung Insolvenzverfahren, Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse, Verfügung eines Registergerichts, etc.
Austrittsrecht eines Gesellschafters: z.B. 6 Monate vor Geschäftsende
Ausschluss eines Gesellschafters: z.B. Insolvenz des Gesellschafters
Durchführungsverfahren regeln: Abfindungshöhe
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Schritt 10
Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters festlegen!
Beendigung der Gesellschaft festlegen
Weiterführung durch verbleibende Gesellschafter mit Pflicht zur Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag regeln
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Schritt 11
Einsichtsrechte bestimmen!
Unterrichtungspflichten jedes Gesellschafters
Hinzuziehung von Dritten, z.B. Steuerberater
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Schritt 12
Sonstige Regelungen treffen!
sog. salvatorische Klausel bei Lücken im Vertrag
Schriftformerfordernis für Vertragsänderungen
Tragung von Gründungskosten
Gerichtsstand
Schlichtungsklausel
evtl. Beirat als zusätzliches Organ
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Schritt 13
Eintragungs-, Beurkundungs-, Einzahlungs- und Meldepflichten vornehmen!
Entschluss eine UG zu gründen: Entstehung einer Vorgründungsgesellschaft, die je nach Art und Umfang der Tätigkeit BGB-Gesellschaft oder OHG ist
Erstellung des Gesellschaftsvertrages und notarielle Beurkundung: Entstehung der rechtsfähigen Vor-UG
Einzahlung mindestens der Hälfte des Stammkapitals auf das Geschäftskontos
Zusendung der Unterlagen durch den Notar an das Handelsregister: Entstehung der UG
Gewerbeamts-Anmeldung
Finanzamts-Erfassung
Berufsgenossenschaft-Meldung
Sozialversicherung-Anmeldung
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Schritt 14
Finanzielle Dinge regeln!
Kapital für Betrieb der UG besorgen
Geschäftskonto nur für Transaktionen der UG nutzen, keine Vermischung mit Privatsphäre
Versicherungen abschließen
Die Klägerin K GmbH nimmt die Beklagten Michael Müller (M) und Bert Bartels (B) und Leon Listig (L) als Gesellschafter einer GbR persönlich auf Zahlung von Mietzins für die Überlassung einer Betonbrecheranlage an die Gesellschaft in Anspruch.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 9. 5. 1994 schlossen sich die drei Beklagten zum Zwecke des gemeinsamen Betriebs einer Deponie- und Bauschuttrecyclinganlage und der Vermarktung von RecyclingBaustoffen zusammen. Sie leisteten Einlagen in Höhe von zusammen 12500 DM in das Gesellschaftsvermögen.
Unter dem 17. 6. 1994 schloss der Beklagte M (im Fall als der Beklagte zu 1 genannt!) mit der Klägerin K GmbH einen Mietvertrag über eine Betonbrecheranlage.
Neben seiner Unterschrift setzte der Beklagte M den Stempelaufdruck "Bauschutt Recycling Neupoderschau GbR mbH" auf das Vertragsformular.
Nachdem die K nach Rückgabe der Betonbrecheranlage von der Gesellschaft nur einen Teil des geschuldeten Mietzinses erhielt und die Gesellschaft mit Gesellschafterbeschluss vom November 1995 zum 31. 12. 1995 aufgelöst wurde, macht die K im vorliegenden Rechtsstreit - soweit für das Revisionsverfahren noch von Belang - einen Restbetrag in Höhe von 17270 DM nebst Zinsen gegen die Beklagten M, B und L. geltend, welche ihrer Auffassung nach persönlich und gesamtschuldnerisch zur Zahlung verpflichtet sind.
Wie ist die Rechtslage?
Für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen haften die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich.
Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.
BGH, Urteil vom 27. 9. 1999 – II ZR 371/98; Oberlandesgericht Jena
Sachverhalte und Fragen
Bei der Rechtsformwahl geht es um folgende Sachverhalte und wichtige Fragen:
Welche Rechtsform passt zu welcher Ausgangslage und und Motivation?
Welche Schritte geht man üblicherweise, wenn man die richtige Rechtsform finden will?
Welche Rechtsformen gibt es?
Welche Kriterien der Rechtsformwahl sind begrifflich zu unterscheiden?
In welchen Vorschriften und Gesellschaftsverträgen steht was geschrieben?
Wie unterscheidet man Personen- von Kapitalgesellschaften?
Was kostet mich die Rechtsform?
Was darf ich in einem Gesellschaftsvertrag nicht vergessen zu regeln?
Wie sehen Muster von Gesellschaftsverträgen und Geschäftsführerverträgen aus?
Begriffe
Ausgangssituationen und Motive: Existenzgründung, Ausweitung der Unternehmenstätigkeit, Regelung der Betriebsnachfolge / Generationenwechsel, Beteiligung von Mitarbeitern, Verminderung von aufgetretenen Haftungsrisiken zu bezahlen wären, Verbesserung der Liquidität, Kooperation mit anderen Unternehmen
Rechtsformwahlkriterien: Rechtliche, steuerliche, betriebswirtschaftliche und "weiche" Faktoren der Eignung
Einzelunternehmung versus Gesellschaft: Verbraucher, Kleinunternehmer, Freiberufler, Projektmitarbeiter, eingetragener Kaufmann (e.K,)
Rechtsformalternativen und ihre Gründungsvoraussetzungen: e.K., BGB-Gesellschaft, OHG, KG, GmbH, UG
Vorschriften
Gesetze: BGB, HGB und GmbHG, etc.
Verträge: Gesellschaftsverträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soft Law: Letter of Intent
Beteiligte
Gesellschafts-Kundenebene: Gesellschaft zu Lieferanten, Käufern, Mietern, etc.
Gesellschaftsebene-Ebene: Mitgesellschafter, Geschäftsführer, Mitarbeitende Gesellschafter bzw.- Geschäftsführer
Behörden: Gewerbeamt, Berufsgenossenschaft, Finanzamt, Handelsregister, Notar, Anwälte
Zahlen
Gründungs-Kosten
Beteiligungshöhe,
Gewinnverteilung
Gründungs-Dauer
Checklisten
10 Tipps und viele Schritte zur Umsetzung der richtigen Rechtsformwahl
Rechtsformwahl-Kriterien
Gründungs-Schritte
Inhalte eines Gesellschaftsvertrags
Muster
Gesellschaftsverträge
Geschäftsführerverträge
1
Das Problem
Kaum haben Sie sich entschlossen, sich selbständig zu machen, da fragt man Sie nach Ihrer „Rechtsform“! (z.B. bei der Gewerbeanmeldung, beim Finanzamt, etc.)
Sie wollen eigentlich nur Geld verdienen mit Ihren Produkten und haben sich noch nicht viel Gedanken über die rechtliche Seite gemacht?
Plötzlich sollen Sie dann noch einen Gesellschaftsvertrag unterschreiben, z.B. dieses Muster der IHK? Was steht da eigentlich drin? So viele Regelungen, das ist doch verwirrend!
Das ist typisch und nicht unüblich, kann ich angesichts der vielen Vorschriften auch verstehen.
Aber Sie müssen verstehen: um alle Selbstständigen und ihre Bedürfnisse z.B. nach Haftungsbeschränkung ordnungsgemäß und einheitlich einzuordnen, gibt es in allen Rechtsordnungen verschiedenen Rechtsformen, mit denen man Ihre Art der Betriebstätigkeit beschreibt – mehr ist das nicht!
Sie müssen sich das wir bei dem Kauf von Arbeitskleidung vorstellen: Damit Sie den passenden „Anzug“, die richtige „Form“ für Ihre Tätigkeit bekommen, müssen Sie sich über bestimmte Fragen im Klaren werden:
Welche Rechtsform passt zu Ihrer Ausgangslage und Ihren Motiven?
Welche Schritte geht man üblicherweise, wenn man die richtige Rechtsform finden will?
Welche Rechtsformen gibt es überhaupt, aus denen Sie auswählen könnten?
Welche Kriterien der Rechtsformwahl sind begrifflich zu unterscheiden?
In welchen Vorschriften und Gesellschaftsverträgen steht was geschrieben?
Wie unterscheidet man Personen- von Kapitalgesellschaften?
Was kostet mich die Rechtsform und wie lange dauert die Gründung?
Was darf ich in einem Gesellschaftsvertrag nicht vergessen zu regeln?
Wie sehen Muster von Gesellschaftsverträgen und Geschäftsführerverträgen aus?
Alle diese Fragen haben schon viele Unternehmen bestens gemeistert!
Das schaffen Sie auch! Ich zeige Ihnen hier, wie es geht!
2
Die Lösung
Gehören Sie zu denjenigen, die am liebsten keine Vorgaben sich von den Juristen machen lassen – freies Leben auch mit der Rechtsform? Haben Sie auch gute Lösungsideen, wie Sie die vorliegende Frage der Rechtsformwahl einfach "umgehen" können?
Dann sind Sie nicht allein, wie dieser interessante und gleichzeitig kuriose Fall des BGH vom 27.09.1999 - II ZR 371/98 zeigt:
Da haben sich mit Gesellschaftsvertrag vom 09.05.1994 drei Gesellschafter, später Beklagte, zum Zwecke des gemeinsamen Betriebs einer Deponie- und Bauschuttrecyclinganlage und der Vermarktung von Recycling-Baustoffen zusammengeschlossen. Da ihnen die Haftungsbeschränkung wichtig war, nannten sie ihren Betrieb einfach so: "Deponie und Bauschuttrecycling Neupoderschau, Bauschutt - Beton - Stahlbeton Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung".
Dann kam es wie es kommen musste: Die Firma wurde aufgelöst und die Gläubigerin K GmbH, die den drei Beklagten eine Betonbrecheranlage vermietet hatte, verlangte die ausstehende Miete in Höhe von 17.270 DM hierfür von den drei Ex-Gesellschaftern aus deren Privatvermögen.
Diese sagten natürlich, sie hätten doch die Haftung auf das nun nicht mehr vorhandene Vermögen der GbR beschränkt gehabt, weil
der Name ja schon die Haftungsbeschränkung enthielt,
der Mietvertrag mit Stempelaufdruck "Bauschutt Recycling Neupoderschau GbR mbH" versehen worden war
die K-GmbH ja auch selbst in ihren Anschreiben an die Mieter immer von der "GbR mbH M + B + L" (Nachnamen der Bekl.) gesprochen hätte
im Gesellschaftsvertrag die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt gewesen war, vgl. § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages
im Gesellschaftsvertag die Vertretungsmacht der Gesellschafter auf das Vermögen der Gesellschaft und nicht auf das Privatvermögen der Gesellschafter beschränkt gewesen war.
Was glauben Sie ist bei der Klage der Vermieterin gegen die „Gbr mbH“ bzw. deren 3 Ex-Gesellschafter herausgekommen?
Nichts Gutes! Sie werden sehen! Im Gesellschaftsrecht herrscht nun Mal "Rechtsformzwang"!
Lassen Sie uns deshalb hier gemeinsam das Thema Rechtsformwahl Mal richtig strukturiert ansehen, denn ich habe es selbst in vielen Jahren
als Anwalt, Rechtsberater, Jurist beraten
und bei meiner eigenen Existenzgründung praktiziert und
möchte mit Ihnen meine Erfahrungen, Tipps und Lösungen teilen.
Dabei werden wir wie Folgend vorgehen, damit Sie für sich eine Lösung finden:
Ausgangssituation und wichtige Kriterien analysieren (Tipps 1 bis 2)
Klären, ob Sie alleine bleiben wollen oder mit anderen zusammen arbeiten müssen/wollen (Tipp 3)
Alternativen der Rechtsformen kennen lernen (Tipp 4)
Gründungsanforderungen sowie Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen kennen lernen (Tipps 5 bis 10)